Artikel 73 VO (EG) 2009/1121

Teilansprüche

(1) Ergeben die in Anwendung der Artikel 65 bis 72 durchzuführenden Berechnungen Bruchzahlen, so wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(2) Führt die Anwendung dieses Abschnitts entweder beim Betriebsinhaber oder bei der nationalen Reserve zu Teilansprüchen auf die Prämie, so werden diese Teilansprüche addiert.

(3) Besitzt ein Betriebsinhaber einen Teilanspruch, so bewirkt dieser lediglich die Zahlung des entsprechenden Teilbetrags des Einheitsbetrags der Prämie und gegebenenfalls der zusätzlichen nationalen Prämie gemäß Artikel 64.

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