Artikel 74 VO (EG) 2009/1121
Sonderregelung für Färsen
(1) Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Anspruch nehmen möchten, teilen dies der Kommission mit und übermitteln gleichzeitig die einschlägigen Angaben, die ermöglichen festzustellen, ob die Bedingungen von Artikel 115 Absatz 1 derselben Verordnung erfüllt werden.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem gegebenenfalls die von ihnen festgesetzte gesonderte Höchstgrenze mit.
Die Kommission entscheidet, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen von Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden Entscheidungen finden weiterhin Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten, die die Bedingungen von Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen, unterrichten die Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres über jegliche von ihnen vorgenommene Änderung der gesonderten nationalen Höchstgrenze.
(3) Die Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, legen Kriterien fest, die gewährleisten, dass die Prämie den Betriebsinhabern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist. Diese Kriterien können insbesondere eine Altersgrenze und/oder Rassenauflagen umfassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorausgeht, die festgelegten Kriterien mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorausgeht, bekannt zu geben.
(4) Ergibt die anteilmäßige Verringerung gemäß Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Bruchzahl von prämienfähigen Tieren, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie und gegebenenfalls der zusätzlichen nationalen Prämie gemäß Artikel 64 gewährt. In diesem Falle wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.
(5) In den Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, muss der Verpflichtung gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Mindestanzahl von Tieren voll und ganz nachgekommen werden; dies gilt für Mutterkühe, wenn der Betriebsinhaber einen Prämienantrag für Mutterkühe gestellt hat, oder für Färsen, wenn er einen Prämienantrag für Färsen gestellt hat.
(6) Die Bestimmungen der Artikel 65 bis 73 finden im Rahmen dieser Sonderregelung keine Anwendung.
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