Artikel 75 VO (EG) 2009/1121
Rundung der Anzahl der Tiere
Ergibt die Berechnung der Höchstprozentzahl Färsen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Bruchzahl von Tieren, so werden Nachkommastellen bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und Nachkommastellen größer als 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
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