Artikel 76 VO (EG) 2009/1121
Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie
Die Mitgliedstaaten können aus verwaltungstechnischen Gründen vorschreiben, dass sich die Anträge auf Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie auf eine Mindestzahl von Tieren beziehen müssen, die jedoch nicht höher als drei sein darf.
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