Artikel 77 VO (EG) 2009/1121
Teilnahmeerklärung
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Betriebsinhaber, um die Schlachtprämie gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erhalten, vor oder gleichzeitig mit der Stellung des ersten Antrags für dieses Kalenderjahr eine Teilnahmeerklärung abgeben muss.
Falls der Betriebsinhaber seine Teilnahmeerklärung nicht ändert, kann der Mitgliedstaat jedoch zulassen, dass die zuletzt eingereichte Erklärung gültig bleibt.
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