Artikel 78 VO (EG) 2009/1121
Anträge
(1) Aus dem Beihilfeantrag müssen alle zur Zahlung der Schlachtprämie erforderlichen Angaben und für die nach dem 1. Januar 1998 geborenen Tiere insbesondere das Geburtsdatum hervorgehen.
Die Beihilfeanträge sind innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist zu stellen, die sechs Monate nach der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, nicht überschreiten darf. Diese Frist muss spätestens Ende Februar des Folgejahres ablaufen, außer in von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Ausnahmefällen im Rahmen des Versands oder der Ausfuhr. Im Rahmen dieser Frist können die Mitgliedstaaten Fristen und Termine für die Einreichung der Beihilfeanträge festsetzen und die Anzahl der Anträge bestimmen, die jeder Betriebsinhaber pro Kalenderjahr einreichen darf.
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Antrag von einer anderen Person als dem Betriebsinhaber gestellt wird. In diesem Fall sind Name und Anschrift des Betriebsinhabers, der die Schlachtprämie beanspruchen kann, im Antrag anzugeben.
Zusätzlich zu den im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben umfasst jeder Antrag
- a)
-
im Fall der Prämiengewährung zum Zeitpunkt der Schlachtung eine Bescheinigung des Schlachthofs oder ein anderes vom Schlachthof ausgestelltes oder mit einer Bestätigung versehenes Papier, das zumindest die gleichen Angaben enthält, aus denen Folgendes hervorgeht:
- i)
- Name und Anschrift des Schlachthofs (oder ein gleichwertiger Code),
- ii)
- das Schlachtdatum, die Ohrmarkennummern und die Schlachtnummern der Tiere,
- iii)
- bei Kälbern das Schlachtkörpergewicht (außer bei Anwendung von Artikel 79 Absatz 4);
- b)
-
im Falle der Ausfuhr in Drittländer:
- i)
- Name und Anschrift des Ausführers (oder ein gleichwertiger Code),
- ii)
- die Ohrmarkennummern der Tiere,
- iii)
- die Anmeldung zur Ausfuhr unter Angabe des Alters für nach dem 1. Januar 1998 geborene Tiere und für Kälber (außer bei Anwendung von Artikel 79 Absatz 4) des Lebendgewichts, das 300 kg nicht überschreiten darf,
- iv)
- den Nachweis, dass das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, der auf die gleiche Weise wie für eine Ausfuhrerstattung zu erbringen ist.
Der Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die Angaben gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben a und b über eine oder mehrere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen, auch in elektronischer Form, übermittelt werden.
Der Mitgliedstaat kontrolliert regelmäßig und unangekündigt die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen oder Papiere und gegebenenfalls die der in Unterabsatz 4 genannten Angaben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten vorsehen, dass die die Schlachtung der Tiere betreffenden Angaben, die in die elektronischen Datenbanken im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eingegeben und der zuständigen Behörde von den Schlachthöfen übermittelt werden, als Antrag des Betriebsinhabers auf die Schlachtprämie gelten, sofern diese Datenbanken nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Schlachtprämienregelung und gegebenenfalls der Zahlung der Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung ausreichende Garantien für die Genauigkeit der in ihr enthaltenen Daten bieten.
Der Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, dass ein Antrag zu stellen ist. In diesem Fall kann er festsetzen, welche Angaben der Antrag enthalten muss.
Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, teilen der Kommission jede spätere Änderung vor ihrem Wirksamwerden mit.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Zahlstelle zur Verfügung gestellten Daten alle für die Auszahlung der Schlachtprämie erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere
- a)
- die in Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Kategorien und Mengen von Tieren, die im betreffenden Jahr geschlachtet wurden,
- b)
- Angaben über die Einhaltung der im genannten Artikel festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich der Altersgrenzen und des Schlachtkörpergewichts sowie über die Einhaltung des in Artikel 80 der vorliegenden Verordnung geregelten Haltungszeitraums;
- c)
- gegebenenfalls die Angaben, die für die Zahlung der Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung erforderlich sind.
(3) Für Tiere, die nach Ablauf des Haltungszeitraums gemäß Artikel 80 innergemeinschaftlich gehandelt wurden, muss der Schlachthof die in Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels vorgesehene Bescheinigung ausstellen, selbst wenn der Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in Anspruch nimmt.
Soweit die Datenübermittlungssysteme kompatibel sind, können zwei Mitgliedstaaten jedoch übereinkommen, Absatz 2 anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe, um zu gewährleisten, dass die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben wirksam kontrolliert werden. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattfindet, regelmäßig eine nach Schlachthöfen aufgeschlüsselte Übersicht der Schlachtbescheinigungen (oder der gleichwertigen Informationen), die er aus dem letztgenannten Mitgliedstaat erhalten hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.