Artikel 79 VO (EG) 2009/1121
Gewicht und Aufmachung der Schlachtkörper
(1) Zur Anwendung von Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Kälberschlachtkörper nach dem Enthäuten, Ausweiden und Ausbluten ohne Kopf und ohne Füße, jedoch mit Leber, Nieren und Nierenfett aufgemacht.
(2) Das maßgebliche Gewicht ist das Schlachtkörpergewicht nach dem Abkühlen oder das Gewicht des schlachtwarmen Schlachtkörpers, so schnell wie möglich nach der Schlachtung ermittelt, abzüglich 2 %.
(3) Ist der Schlachtkörper ohne Leber, Nieren und/oder Nierenfett aufgemacht, so wird das Schlachtkörpergewicht erhöht um
- a)
- 3,5 kg für die Leber,
- b)
- 0,5 kg für die Nieren,
- c)
- 3,5 kg für das Nierenfett.
(4) Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr weniger als sechs Monate alt sind, kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass das in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgeschriebene Gewicht als eingehalten gilt.
Kann das Schlachtkörpergewicht nicht im Schlachthof festgestellt werden, so gilt das in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgeschriebene Gewicht als eingehalten, wenn das Lebendgewicht des Tieres 300 kg nicht überschreitet.
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