Artikel 80 VO (EG) 2009/1121

Haltungszeitraum

(1) Die Schlachtprämie wird dem Betriebsinhaber gezahlt, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet, gehalten hat.

(2) Für Kälber, die vor Erreichen des dritten Lebensmonats geschlachtet werden, beträgt der Haltungszeitraum einen Monat.

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