Artikel 81 VO (EG) 2009/1121
Nationale Höchstgrenzen
(1) Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2) Führt die Anwendung der anteilmäßigen Verringerung gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Fall wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.
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