Artikel 82 VO (EG) 2009/1121

Zahlung von Vorschüssen

(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort zahlt die zuständige Behörde dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Zahl der für prämienfähig befundenen Tiere einen Vorschuss in Höhe von 60 % des Betrags der Sonderprämie, der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie.

Der Mitgliedstaat kann den Vorschuss im Falle der Sonderprämie, der Sonderregelung für Färsen gemäß Artikel 74 und der Schlachtprämie kürzen, jedoch nicht auf unter 40 %.

Der Vorschuss kann erst ab 16. Oktober des Kalenderjahrs gezahlt werden, für das die Prämie beantragt wird.

(2) Die endgültige Zahlung der Prämie entspricht der Differenz zwischen der Vorschusszahlung und der Höhe der Prämie, auf die der Betriebsinhaber Anspruch hat.

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