Artikel 83 VO (EG) 2009/1121

Jahr der Anrechnung

(1) Der maßgebliche Tatbestand zur Bestimmung des Jahres, auf das die unter die Sonder- und Mutterkuhprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden, und der Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen ist, ist der Tag der Antragstellung.

Wird die Sonderprämie jedoch in Übereinstimmung mit Artikel 56 gewährt, so wird der Prämienbetrag gewährt, der am 31. Dezember des Jahres gültig war, in dem die Schlachtung oder Ausfuhr stattgefunden hat, wenn

a)
das Tier spätestens am 31. Dezember geschlachtet oder ausgeführt wurde,
b)
der Prämienantrag für dieses Tier nach diesem Stichtag gestellt wurde.

(2) Bei der Schlachtprämie ist als Anrechnungsjahr für die Anwendung des Prämiensatzes und für die Berechnung der anteilmäßigen Verringerung gemäß Artikel 81 das Schlacht- oder Ausfuhrjahr maßgeblich.

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