Artikel 84 VO (EG) 2009/1121

Sanktionen bei vorschriftswidriger Verwendung oder Vorratshaltung von bestimmten Stoffen oder Erzeugnissen

Im Fall wiederholter vorschriftswidriger Verwendung oder Vorratshaltung von Stoffen oder Erzeugnissen, die nach den einschlägigen veterinärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften nicht zugelassen sind, bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 je nach Schwere des jeweiligen Verstoßes die Dauer des Ausschlusses von den Prämienregelungen.

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