Artikel 85 VO (EG) 2009/1121

Bestimmung der einzelbetrieblichen Quote für Milch

Bis zum Ablauf des siebten aufeinander folgenden Zeitraums gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Mitgliedstaat abweichend von den Zeitpunkten in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung beschließen, dass für Milcherzeuger, die im Rahmen von Artikel 65 Buchstaben i und k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 derselben Verordnung einzelbetriebliche Quoten mit Wirkung zum 31. März bzw. 1. April ganz oder teilweise freisetzen oder übernehmen, die einzelbetriebliche Höchstquote, bis zu der die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, und die Höchstzahl der Mutterkühe am 1. April festgesetzt werden.

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