Artikel 86 VO (EG) 2009/1121

Festsetzung der Haltungszeiträume

Die Haltungszeiträume gemäß Artikel 53, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 61 und Artikel 80 enden einen Tag (Arbeitstag oder nicht) vor dem Tag, der die Ordnungsnummer des Tages des Beginns des Zeitraums trägt.

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