Artikel 91 VO (EG) 2009/1121

Kürzungskoeffizient

Übersteigen in einem bestimmten Sektor die ergänzenden nationalen Direktzahlungen oder die nationale Übergangsbeihilfe die von der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genehmigte Obergrenze, so wird der für den betreffenden Sektor geltende Satz der ergänzenden nationalen Direktzahlungen oder der nationalen Übergangsbeihilfe durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gekürzt.

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