Artikel 92 VO (EG) 2009/1121

Beihilfevoraussetzungen

Für die Zwecke von Artikel 132 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berücksichtigt die Kommission insbesondere die besonderen Finanzrahmen für die einzelnen (Teil)Sektoren gemäß Artikel 132 Absatz 5 derselben Verordnung und die Beihilfevoraussetzungen der für die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 4 derselben Verordnung geltenden entsprechenden Direktzahlung.

Für die Zwecke von Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des vorliegenden Kapitels bedeutet der Ausdruck „die für die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten geltende entsprechende Direktzahlung” alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Direktzahlungen, die im Jahr der Anwendung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt wurden und deren Beihilfevoraussetzungen denen der betreffenden ergänzenden nationalen Direktzahlungen entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.