Artikel 93 VO (EG) 2009/1121
Kontrollen
Die neuen Mitgliedstaaten treffen angemessene Kontrollmaßnahmen um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen und der nationalen Übergangsbeihilfe, festgelegt durch die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingehalten werden.
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