Artikel 94 VO (EG) 2009/1121
Jahresbericht
Die neuen Mitgliedstaaten legen vor dem 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Maßnahmen zur Umsetzung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen und der nationalen Übergangsbeihilfe vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- etwaige Änderungen der Situation, die diese Zahlungen betreffen;
- b)
- für jede dieser Zahlungen die Anzahl der Begünstigten, den Gesamtbetrag der gewährten nationalen Beihilfen, die Hektarangaben, die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die Zahlungen erfolgten, sowie gegebenenfalls die Zahlungsrate;
- c)
- einen Bericht über die gemäß Artikel 93 getroffenen Kontrollmaßnahmen.
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