ANHANG I VO (EG) 2009/1121
KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS
Berechnung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 8
1. Zur Feststellung einer möglichen Überschreitung der Grundfläche nach Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berücksichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zum einen die in Artikel 75 der genannten Verordnung festgesetzten Grundflächen bzw. Teilgrundflächen und zum anderen die gesamten Flächen, für die Beihilfeanträge für die betreffenden Grundflächen und Teilgrundflächen gestellt wurden.
2. Bei der Ermittlung der Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge gestellt wurden, bleiben solche Anträge oder Teile von Anträgen unberücksichtigt, die nach entsprechender Kontrolle eindeutig als unbegründet befunden wurden.
3. Wird bei bestimmten Grundflächen oder Teilgrundflächen eine Überschreitung festgestellt, so ermittelt der Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz der Überschreitung mit zwei Dezimalstellen innerhalb der Frist nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung. Lässt sich eine Überschreitung absehen, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Erzeuger umgehend.
4. Der Verringerungskoeffizient der kulturspezifischen Zahlung für Reis wird gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nach folgender Formel berechnet: Verringerungskoeffizient = Referenzfläche der Teilgrundfläche dividiert durch die Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge für die betreffende Teilgrundfläche gestellt wurden. Die verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis wird nach folgender Formel berechnet: Verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis = kulturspezifische Zahlung für Reis multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten. Dieser Verringerungskoeffizient und diese verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis werden für jede Teilgrundfläche nach der in Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Umverteilung berechnet. Die Umverteilung erfolgt zugunsten der Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig zu der jeweiligen Überschreitung.
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