Präambel VO (EG) 2009/1121

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 142 Buchstaben c, e, q und s sowie Artikel 147,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(2) aufgehoben und ersetzt worden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen gemäß den Titeln IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen(3) festgelegt worden. Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 muss an die mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingeführten Änderungen angepasst werden, insbesondere diejenigen gemäß Titel IV und Titel V Kapitel 2 und 4. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung ist die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(2)
Zur effizienten Verwaltung der Regelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollten die im Rahmen gewisser dieser Regelungen gewährten Zahlungen auf die Mindestgröße der Flächen beschränkt werden ( „Flächenzahlung” ). Die Mindestflächengröße sollte unter Berücksichtigung der besonderen Größe der landwirtschaftlichen Betriebe in bestimmten Mitgliedstaaten bzw. der besonderen Bedingungen für bestimmte Erzeugungen festgesetzt werden.
(3)
Es gilt zu vermeiden, dass Flächen nur zur Qualifizierung für die Flächenzahlung eingesät werden. Insbesondere für Eiweißpflanzen, Reis sowie Obst und Gemüse sollten bestimmte Bedingungen für Aussaat und Bewirtschaftung der Kulturen festgelegt werden. Um der Vielfalt der Anbautechniken in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die ortsüblichen Normen eingehalten werden.
(4)
Für jede in einem gegebenen Jahr bestellte Parzelle sollte nur ein Antrag auf Flächenzahlung gestellt werden können, ausgenommen in Fällen, in denen die Beihilfe die Erzeugung von Saatgut betrifft. Für Kulturen, die im Rahmen der Struktur- oder der Umweltpolitik der Gemeinschaft subventioniert werden, können Flächenzahlungen gewährt werden.
(5)
In den Stützungsregelungen ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen die Fläche, die Menge oder die Zahl der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Höchstgrenzen übersteigt, die Fläche, Menge oder Zahl, für die eine Beihilfe beantragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilmäßig verringert wird. Entsprechend sind die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen, damit die Kommission über die Flächen, Mengen oder Zahlen informiert werden kann, für welche die Beihilfe gezahlt wurde.
(6)
Die Bedingungen für die Auszahlung der kulturspezifischen Zahlung für Reis sowie deren Berechnung hängen nicht nur von der oder den mit Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten festgesetzten Grundfläche(n) ab, sondern auch von der etwaigen Unterteilung dieser Grundflächen in Teilgrundflächen, von den objektiven Kriterien, nach denen die einzelnen Mitgliedstaaten diese Unterteilung vorgenommen haben, von den Bedingungen, unter denen die Parzellen bewirtschaftet werden, sowie von der Mindestgröße der Flächen. Daher sollten Durchführungsbestimmungen für die Festsetzung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Grund- und Teilgrundflächen festgelegt werden.
(7)
Die Feststellung einer etwaigen Überschreitung der Grundfläche gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat eine Verringerung der kulturspezifischen Zahlung für Reis zur Folge. Zur Berechnung der Verringerung sollten die zu berücksichtigenden Kriterien sowie die anzuwendenden Koeffizienten festgelegt werden.
(8)
Zur Überwachung der kulturspezifischen Zahlungen für Reis benötigt die Kommission bestimmte Angaben über die Bewirtschaftung der Grundflächen und Teilgrundflächen. Entsprechend ist festzulegen, welche Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission im Einzelnen mitzuteilen haben und innerhalb welcher Fristen diese Mitteilungen erfolgen müssen.
(9)
Gemäß den Artikeln 77 und 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke erzeugen, eine Beihilfe gewährt, sofern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(4) zugeteilten Quote ein Anbauvertrag geschlossen wurde. Daher ist es angezeigt, die Bedingungen für die Beihilfegewährung festzulegen und gegebenenfalls Querverweise auf die existierenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Quotenregelung vorzunehmen.
(10)
Die Normen für Süßlupinen und die Untersuchungsmethoden zur Bestimmung des Bitterstoffgehalts einer Lupinenprobe sind ebenfalls festzulegen.
(11)
In einigen Regionen werden Eiweißpflanzen aus agronomischen Gründen traditionell in Mischung mit Getreide ausgesät. Die resultierende Kultur besteht im Wesentlichen aus Eiweißpflanzen. Für die Gewährung der Prämie für Eiweißpflanzen sollten die so eingesäten Flächen daher als Eiweißpflanzenflächen angesehen werden.
(12)
Im Interesse der Effizienz und der ordnungsgemäßen Verwaltung der Beihilferegelung für Schalenfrüchte sollten die gewährten Flächenzahlungen nicht zur Finanzierung von Randbepflanzungen oder einzelstehenden Bäumen verwendet werden. Daher sollten Mindestfläche und Mindestbaumbestandsdichte einer spezialisierten Obstanlage festgesetzt werden.
(13)
Gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Direktbeihilfen für die Erzeugung von Saatgut einer oder mehrerer Arten gewährt werden. Diese Beihilfe darf nur gewährt werden für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut, und diese Erzeugnisse sollten durch Verweis auf die Richtlinien über die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Saatgut klar definiert werden: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(5), Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(6) und Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Öl- und Faserpflanzen(7).
(14)
Um Kontrollen zu ermöglichen, sollten Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut im Rahmen von Anbauverträgen oder Anbauerklärungen erzeugt werden, die dem Sammelantrag beigefügt werden, und Saatgutbetriebe und Saatgutzüchter sollten amtlich zugelassen oder registriert sein.
(15)
Gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Produktionsbeihilfen nur für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Cannabis sativa L.-Sorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,2 % gewährt. Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Beihilfegewährung zu gewährleisten, sollten die beihilfefähigen Cannabis sativa L.-Sorten diejenigen sein, die gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für Direktzahlungen in Betracht kommen.
(16)
Gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gibt es eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. Es sind die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften vorzusehen. Diese Vorschriften sollten die Genehmigung der zur Baumwollerzeugung geeigneten Flächen und die Zulassung der Sorten umfassen. Außerdem sollte ein Kriterium zur Definition der Begriffs „Einsaat” festgelegt werden. Eine Mindestpflanzdichte dieser Flächen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie der regionalen Besonderheiten festgesetzt wird, muss ein objektives Kriterium sein, um festzustellen, ob die Einsaat ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
(17)
Die Mitgliedstaaten sollten Branchenverbände für die Baumwollerzeugung auf der Grundlage objektiver Kriterien anerkennen, die sich auf ihre Größe und interne Organisation beziehen. Bei der Festsetzung der Größe eines Branchenverbandes ist zu berücksichtigen, dass der angeschlossene Entkörnungsbetrieb ausreichende Mengen nicht entkörnter Baumwolle beziehen können muss.
(18)
Um die Verwaltung der Beihilferegelung nicht zu erschweren, kann ein und derselbe Erzeuger nur einem einzigen Branchenverband angehören. Aus demselben Grund sollte der einem Branchenverband angeschlossene Erzeuger, der sich zur Lieferung der von ihm erzeugten Baumwolle verpflichtet, diese Baumwolle nur an einen Entkörnungsbetrieb liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.
(19)
Im Rahmen der Beihilferegelung für Baumwolle müssen die Mitgliedstaaten den Erzeugern bestimmte Angaben zum Baumwollanbau wie die zugelassenen Sorten, die objektiven Kriterien für die Genehmigung der Flächen und die Mindestpflanzdichte mitteilen. Damit die Erzeuger rechtzeitig informiert sind, sollte der Mitgliedstaat ihnen diese Angaben vor einem bestimmten Zeitpunkt mitteilen.
(20)
Gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Beihilfen für Obst und Gemüse nur unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Verarbeitungsvertrag geschlossen wurde. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass der Vertrag über die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter einerseits und einem Erzeuger oder einer den Erzeuger vertretenden anerkannten Erzeugerorganisation oder im Falle der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte einem den Erzeuger vertretenden zugelassenen Aufkäufer andererseits geschlossen wird.
(21)
Um zu gewährleisten, dass die Ausgangserzeugnisse, für die die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse bzw. die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gewährt werden bzw. wird, wirklich verarbeitet werden, ist es angezeigt, ein System für die Zulassung der Erstverarbeiter und Aufkäufer einzuführen. Die zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen und haben bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen Sanktionen zu gewärtigen, für die die Vorschriften von den zuständigen Behörden auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt werden.
(22)
Um die Mittel für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse korrekt verwalten zu können, sollten die Mitgliedstaaten zu Beginn eines jeden Jahres einen vorläufigen Hektarbetrag und vor Beginn des Auszahlungszeitraums einen endgültigen Hektarbetrag festsetzen.
(23)
Es müssen Kriterien für den Anspruch auf die in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Schaf- und Ziegenprämien und insbesondere die zu erfüllenden Bedingungen festgelegt werden.
(24)
Gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird Betriebsinhabern mit auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichteten Betrieben in bestimmten Gemeinschaftsgebieten eine Prämie gewährt. Die Abgrenzung dieser Gebiete sollte daher den in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien entsprechen.
(25)
Gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann Betriebsinhabern, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in benachteiligten Gebieten bewirtschaften, eine Zusatzprämie gewährt werden. Artikel 101 Absatz 2 bezieht sich auf die bestimmten geografischen Gebiete, in denen Ziegenfleisch erzeugende Betriebsinhaber die für die Gewährung dieser Prämie erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Es sollte vorgesehen werden, dass Betriebsinhaber, die die genannten Kriterien erfüllen, eine Erklärung abgeben, in der sie nachweisen, dass mindestens die Hälfte der von ihnen bewirtschafteten Flächen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten liegt, die für die Ziegenprämie in Frage kommen.
(26)
Um kontrollieren zu können, dass der korrekte Prämiensatz für Mutterschafe gezahlt wird, sollten die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis von Betriebsinhabern erstellen, die Schafmilch oder Schafmilchprodukte vermarkten.
(27)
Mit Blick auf die Anwendung des Systems individueller Obergrenzen gemäß den Artikeln 104, 105 und 106 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die bestehenden Verwaltungsvorschriften weiterhin angewandt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von unentgeltlich gewährten Prämienansprüchen, die Verwendung normaler Ansprüche, einschließlich der Mindestverwendung, die Übertragung und vorübergehende Verpachtung von Prämienansprüchen, die Mitteilung von Änderungen individueller Obergrenzen und die Übertragung von Prämienansprüchen über die nationale Reserve. Einige dieser Vorschriften sind spezifische Vorschriften für außergewöhnliche und gerechtfertigte Umstände wie beispielsweise, hinsichtlich der Verwendung von Prämienansprüchen, die Teilnahme von Kleinlandwirten und Landwirten an Extensivierungsprogrammen und Vorruhestandsregelungen und, bei Übertragungen von Prämienansprüchen, das Vererben von Prämienansprüchen sowie der Fall von Landwirten, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsweiden zum Beweiden verwenden.
(28)
Die Kommission muss die Funktionsweise der neuen Regelungen überwachen und ist daher auf die Angaben der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Prämienbestimmungen angewiesen.
(29)
Für die Zahlung der Ergänzungsbeträge sind der Kommission, soweit zutreffend, genaue Angaben über die nationalen Gewährungsmodalitäten und deren Anwendung zu übermitteln.
(30)
Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 regelt die Zahlungen für Rindfleisch. Es müssen Kriterien zur Bestimmung der Prämienfähigkeit und insbesondere die Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
(31)
Es sollte vorgesehen werden, dass das Verwaltungspapier gemäß Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf nationaler Ebene er- und ausgestellt wird. Um den besonderen Verwaltungs- und Kontrollbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten verschiedene Formen dieses Papiers zugelassen werden.
(32)
Gemäß Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird als Bedingung für die Gewährung der Sonderprämie und der Schlachtprämie ein Haltungszeitraum zur Auflage gemacht. Dieser Zeitraum muss daher definiert und festgelegt werden.
(33)
Die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung sollten mit den Bedingungen für die Gewährung der Schlachtprämie in Einklang stehen. Es muss festgelegt werden, welche Dokumente das Tier bis zur Schlachtung, zum Versand oder zur Ausfuhr begleiten müssen. Um den besonderen Modalitäten für die Gewährung der Prämie zum Zeitpunkt der Schlachtung Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für Ochsen die Altersbedingungen und für ausgewachsene Rinder die Art der Schlachtkörperaufmachung festzulegen.
(34)
Der Begriff der Mutterkuh gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte definiert werden. Dabei sollten dieselben Rassen berücksichtigt werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(8). Außerdem können die geltenden Grundregeln weiterhin angewandt werden, insbesondere was den durchschnittlichen Milchertrag und die zusätzliche nationale Prämie anbelangt.
(35)
Die existierenden Verwaltungsvorschriften können weiterhin angewandt werden, insbesondere hinsichtlich der individuellen Obergrenzen, der Mitteilungen der individuellen Obergrenzen und der nationalen Reserve, der unentgeltlich erhaltenen Prämienansprüche, der Verwendung von Prämienansprüchen, der Übertragung und vorübergehenden Verpachtung von Prämienansprüchen und der Übertragungen über die nationale Reserve.
(36)
Die Kommission sollte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen feststellen, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung der Sonderregelung gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen. Ferner empfiehlt es sich, die besonderen Voraussetzungen für die Prämiengewährung festzulegen.
(37)
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Regeln für Dauer, Daten und Fristen in Bezug auf den Haltungszeitraum sind festzulegen.
(38)
Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands muss der Antrag für die Schlachtprämie in Form des vom integrierten System vorgesehenen Beihilfeantrags „Tiere” gestellt werden, soweit dieser alle für die Zahlung der Prämie erforderlichen Angaben enthält und das Tier im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat geschlachtet oder ausgeführt wird.
(39)
Die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(9) sollte zur Erleichterung der Verwaltung der Schlachtprämienregelung eingesetzt werden können, soweit der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Zuverlässigkeit der Angaben für die Prämienzahlung hinreichend gewährleistet ist.
(40)
Die Gewährung der Kälberschlachtprämie wird von der Einhaltung eines Höchstgewichts abhängig gemacht. Entsprechend sollte eine Standardschlachtkörperaufmachung festgelegt werden.
(41)
Damit die Betriebsinhaber so schnell wie möglich in den Genuss der Zahlungen gelangen können, sollte die Gewährung von Vorschüssen vorgesehen werden. Angesichts der Anwendung der nationalen oder regionalen Höchstgrenzen sollten die Vorschüsse jedoch nicht höher als der endgültige Betrag sein. Daher sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, bei den diesen Höchstgrenzen unterliegenden Prämienregelungen die Vorschussrate zu senken.
(42)
Es muss der Tag festgesetzt werden, an dem die zur Anwendung der Sonderprämien- und der Mutterkuhprämienregelung erforderlichen Angaben berücksichtigt werden. Im Interesse einer effizienten und kohärenten Verwaltung sollte dies grundsätzlich der Tag der Antragstellung sein. Für die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung sollten jedoch Sonderbedingungen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass zur Erzielung höherer Prämien Übertragungen von einem Jahr auf das andere vorgenommen werden. Für die Schlachtprämie dürfte das Schlacht- oder Ausfuhrdatum ein besserer Beweis dafür sein, dass die betreffenden Verfahren tatsächlich durchgeführt wurden.
(43)
Gemäß Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und um die Verwaltung zahlreicher Anträge zu vermeiden, die zu sehr geringen Zahlungen je Betrieb führen würden, haben Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei beantragt, die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb auf mehr als 0,3 ha festzusetzen.
(44)
Die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung anwenden, haben den Anteil ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche geschätzt, der am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand war, und schlagen vor, diesen entsprechend der Mindestgröße der beihilfefähigen Flächen pro Betrieb anzupassen.
(45)
Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sieht für die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Direktzahlungen an die Landwirte nach Genehmigung durch die Kommission zu ergänzen. Die allgemeinen Modalitäten für die Umsetzung dieser Möglichkeit sollten festgelegt werden.
(46)
Unter Berücksichtigung besonderer Bestimmungen der Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 und der Stilllegungsregelung gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, insbesondere bei mehrjährigen Kulturen, und um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Landwirte und Verarbeiter nach der Abschaffung dieser Beihilfe zu vermeiden, sollten bestimmte Übergangsvorschriften für die reibungslose Abschaffung der Beihilfe und die Freigabe der von den Aufkäufern und Verarbeitern geleisteten Sicherheiten festgelegt werden.
(47)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(6)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(7)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(8)

ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(9)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

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