Artikel 22 VO (EG) 2009/1122
Abweichung vom Einreichungstermin
Fällt der Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen gemäß diesem Titel oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71(1) des Rates der erste folgende Arbeitstag als dieser Termin.
Absatz 1 gilt auch für Anträge von Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Anträge von Betriebsinhabern auf Zahlungsansprüche gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
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