Artikel 31a VO (EG) 2009/1122

Kombinierte Vor-Ort-Kontrollen

(1) Abweichend von Artikel 31 und unter den Bedingungen des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat beschließen, im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Überprüfung der Kontrollstichprobe, die gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung anhand einer Risikoanalyse auszuwählen ist, durch Kontrollen zu ersetzen, die sich auf die Orthofotos stützen, die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 6 verwendet werden.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 kann auf nationaler oder regionaler Ebene getroffen werden. Eine Region umfasst das gesamte Gebiet, das durch ein oder mehrere autonome Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen abgedeckt ist.

Die Mitgliedstaaten nehmen systematisch eine Aktualisierung ihrer Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vor und überprüfen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren sämtliche Betriebsinhaber des gesamten vom System erfassten Gebiets, wobei jährlich mindestens 25 % der im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Förderflächen abzudecken sind. Für Mitgliedstaaten mit weniger als 150000 ha Förderflächen, die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registriert sind, kann jedoch von der Anforderung einer jährlichen Mindestfläche abgewichen werden.

Die Mitgliedstaaten müssen in den drei Jahren vor Anwendung des vorliegenden Artikels eine vollständige Aktualisierung ihres Systems zur Identifizierung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen haben.

Die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Unterabsatz 1 verwendeten Orthofotos dürfen zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht älter als 15 Monate sein.

(2) Die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, so wie sie aus der in den zwei Jahren vor der Anwendung des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommenen Bewertung hervorgeht, bietet hinreichende Gewähr für eine effektive Überprüfung der Beihilfebedingungen.

(3) Die bei der Vor-Ort-Kontrolle der Kontrollstichprobe ermittelte Fehlerquote darf in den zwei Jahren vor der Anwendung des vorliegenden Artikels höchstens 2 % betragen. Darüber hinaus darf die Fehlerquote in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen der vorliegende Artikel angewendet wird, höchstens 2 % betragen.

Die Fehlerquoten werden von den Mitgliedstaaten nach dem auf EU-Ebene festgelegten Verfahren bestätigt.

(4) Artikel 35 Absatz 1 findet auf die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Kontrollen Anwendung.

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