Artikel 33 VO (EG) 2009/1122

Elemente der Vor-Ort-Kontrollen

Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde. Die tatsächliche Bestimmung der Flächengröße im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt wurden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet. Ergibt die Stichprobenkontrolle Anomalien, so wird die Stichprobe der tatsächlich größenkontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

Die Mitgliedstaaten können auf Fernerkundung gemäß Artikel 35 und globale Satelliten-Navigationssysteme zurückgreifen, wenn dies möglich ist.

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