Artikel 39 VO (EG) 2009/1122

Vor-Ort-Kontrollen von Zuckerherstellern

Durch Vor-Ort-Kontrollen der Zuckerhersteller im Rahmen der Anträge auf Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird Folgendes überprüft:

a)
die Angaben in den vom Betriebsinhaber vorgelegten Lieferverträgen;
b)
die Richtigkeit der den zuständigen Behörden übermittelten Angaben über die Lieferungen;
c)
die Zertifizierung der für die Lieferungen verwendeten Waagen;
d)
die Ergebnisse der amtlichen Laboranalysen, anhand derer der Saccharosegehalt der gelieferten Zuckerrüben bzw. des gelieferten Zuckerrohrs bestimmt wird.

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