Artikel 39 VO (EG) 2009/1122
Vor-Ort-Kontrollen von Zuckerherstellern
Durch Vor-Ort-Kontrollen der Zuckerhersteller im Rahmen der Anträge auf Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird Folgendes überprüft:
- a)
- die Angaben in den vom Betriebsinhaber vorgelegten Lieferverträgen;
- b)
- die Richtigkeit der den zuständigen Behörden übermittelten Angaben über die Lieferungen;
- c)
- die Zertifizierung der für die Lieferungen verwendeten Waagen;
- d)
- die Ergebnisse der amtlichen Laboranalysen, anhand derer der Saccharosegehalt der gelieferten Zuckerrüben bzw. des gelieferten Zuckerrohrs bestimmt wird.
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