Artikel 54 VO (EG) 2009/1122
Kontrollbericht
(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde oder unter ihrer Verantwortung, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort-Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 51 ausgewählt wurde, ob er im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 50 Absatz 1a vor Ort kontrolliert wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen handelt, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, ein Kontrollbericht anzufertigen.
Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:
- a)
-
einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:
- i)
- den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Betriebsinhaber;
- ii)
- die anwesenden Personen;
- iii)
- ob und gegebenenfalls wie lange im voraus die Kontrolle beim Betriebsinhaber angekündigt war;
- b)
-
einen Teil, aus dem gesondert für jeden bzw. jede der Rechtsakte und Normen die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgende Angaben enthält:
- i)
- die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Normen,
- ii)
- Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
- iii)
- die Kontrollergebnisse,
- iv)
- die Rechtsakte und Normen, bei denen Verstöße festgestellt wurden;
- c)
-
einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien „Schwere” , „Ausmaß” , „Dauer” und „Häufigkeit” beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Soweit die Vorschriften hinsichtlich der betreffenden Anforderung oder Norm einen Ermessensspielraum lassen, einen festgestellten Verstoß nicht weiter zu verfolgen, ist dies im Bericht zu vermerken. Dies gilt auch, sofern der Mitgliedstaat eine Frist für die Einhaltung neu eingeführter Gemeinschaftsnormen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder für die Einhaltung bestehender Gemeinschaftsnormen gemäß demselben Artikel durch Junglandwirte gewährt.
(2) Der Betriebsinhaber wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert.
Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 getroffen hat, werden ihm die gemäß der genannten Bestimmung zu treffenden Abhilfemaßnahmen innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 mitgeteilt.
Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, so wird dem betreffenden Betriebsinhaber spätestens innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, die Kürzung bzw. den Ausschluss der Zahlung nicht anzuwenden, mitgeteilt, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen.
(3) Unbeschadet besonderer Regelungen in den Rechtsvorschriften zu den Anforderungen und Normen muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle fertig gestellt sein. Diese Frist kann sich jedoch in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere falls dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, auf drei Monate verlängern.
Fungiert als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle selbst, so ist der Bericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde zu übermitteln.
Enthält der Bericht jedoch keine Kontrollergebnisse, kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Bericht nicht übermittelt wird, vorausgesetzt, dass er der Zahlstelle oder der koordinierenden Behörde innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung unmittelbar zugänglich gemacht wird.
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