Artikel 56 VO (EG) 2009/1122
Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
- a)
- für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;
- b)
- Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- c)
- eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;
- d)
- Flächen, die unter der Rubrik „Sonstige Nutzung” ausgewiesen sind.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.
(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.
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