Artikel 64 VO (EG) 2009/1122

Ersetzung

(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde gemäß Unterabsatz 1 treten können. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 Gebrauch machen, dafür Sorge, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Beihilfeanträge der Betriebsinhaber fallen.

(3) Beantragt ein Betriebsinhaber gleichzeitig Beihilfen für Mutterschafe und Ziegen und sind die gezahlten Beihilfebeträge gleich hoch, so kann ein Mutterschaf durch eine Ziege und umgekehrt ersetzt werden. Mutterschafe und Ziegen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können während des Haltungszeitraums innerhalb der im genannten Artikel festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

(4) Ersetzungen gemäß Absatz 3 müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

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