Artikel 66 VO (EG) 2009/1122

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe und Ziegen, für die eine Beihilfe beantragt wurde

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absätze 3, 3a und 5 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so gilt Artikel 65 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.

(2) Wird festgestellt, dass ein Schafhalter Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse vermarktet, ohne diese Tätigkeit in seinem Prämienantrag anzugeben, so wird der Betrag, auf den er Anspruch hat, auf die Höhe der Prämie für Schafhalter, die Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse vermarkten, gesenkt und das Ergebnis um die Differenz zwischen dieser Prämie und der vollen Mutterschafprämie gekürzt.

(3) Stellt sich bei Anträgen auf die Zusatzprämie heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche des betreffenden Betriebs in Gebieten gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen, so wird keine Zusatzprämie gezahlt und wird die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.

(4) Wird festgestellt, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs in Gebieten liegen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 aufgeführt sind, so wird keine Ziegenprämie gezahlt.

(5) Wird festgestellt, dass ein Wandertierhaltung betreibender Erzeuger, der eine Zusatzprämie beantragt, nicht mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, mindestens neunzig Tage lang in einem Gebiet gemäß Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat weiden lassen, so wird keine Zusatzprämie gezahlt und wird die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.

(6) Wird festgestellt, dass sich die in Absatz 2, 3, 4 oder 5 aufgeführte Unregelmäßigkeit aus vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten ergibt, so wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfen verweigert.

In diesem Fall ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(7) Wird bei Betriebsinhabern, die sowohl Mutterschafe als auch Ziegen halten, für die ein Anspruch auf dasselbe Prämienniveau besteht, bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Unterschied in der Zusammensetzung des Bestands bezüglich der Tieranzahl nach Arten festgestellt, so werden die Tiere als zur selben Gruppe gehörend angesehen.

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