Artikel 84 VO (EG) 2009/1122

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die unter das integrierte System fallenden Beihilferegelungen bis spätestens 15. Juli jeden Jahres einen Bericht über das vergangene Kalenderjahr, der insbesondere folgende Punkte behandelt:

a)
Stand der Durchführung des integrierten Systems, insbesondere auch die gewählten Optionen zur Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sowie die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und Bedingungen zu überwachen haben, und die für die Verwaltung und Kontrolle der besonderen Stützung getroffenen Maßnahmen;
b)
Zahl der Antragsteller, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge;
c)
Zahl der Antragsteller, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge, die kontrolliert wurden;
d)
Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach Titel IV vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;
e)
Ergebnisse der Kontrollen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen nach Titel III Kapitel III.

(2) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission ferner bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres eine Mitteilung über den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche.

(3) In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Terminen abweichen.

(4) Die im Rahmen des integrierten Systems erstellten elektronischen Daten dienen zur Untermauerung der einschlägigen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften zu übermitteln haben.

(5) Im Fall der Anwendung einer linearen Kürzung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 79 der vorliegenden Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über den angewendeten Kürzungssatz.

(6) Die Mitteilungen gemäß Artikel 40 und den Absätzen 2 und 5 des vorliegenden Artikels erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.