Präambel VO (EG) 2009/1122
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf die Artikel 85x und 103za, in Verbindung mit Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben b, c, d, e, h, k, l, m, n, o, q und s,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 aufgehoben und ersetzt und sind die Betriebsprämienregelung sowie andere Direktzahlungsregelungen geändert worden. Gleichzeitig wird damit eine Reihe von Direktzahlungsregelungen ab 2010 abgeschafft. Ferner wurde die Regelung dahingehend geändert, dass die Direktzahlungen an Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes ( „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen” ) nicht erfüllen, gekürzt oder ausgeschlossen werden.
- (2)
- Die Direktzahlungsregelungen sind zunächst im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 eingeführt und im Rahmen der späteren Reformen weiter entwickelt worden. Die Regelungen sind mit einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem verknüpft (nachstehend „integriertes System” ). Dieses System, das mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 24. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates(2) eingeführt wurde, hat sich als wirksames und effizientes Mittel zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 baut auf diesem integrierten System auf.
- (3)
- Aufgrund der mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgenommenen Änderungen der Direktzahlungen empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufzuheben und zu ersetzen und deren Grundsätze in die neue Verordnung zu übernehmen. Gleichzeitig empfiehlt es sich infolge der Einbeziehung des Weinsektors in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates(3) in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu ersetzen. Aus Gründen der Kohärenz sollten gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission(4) aufgenommen werden, mit der die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik(5) aufgehoben und ersetzt wurde.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anwendung bestimmter darin vorgesehener Beihilferegelungen. In der vorliegenden Verordnung sind daher die in den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen für die jeweils getroffenen Entscheidungen zur Anwendung von Beihilferegelungen vorzusehen. Diese Bestimmungen dürfen daher nur Anwendung finden, soweit die Mitgliedstaaten entsprechende Entscheidungen getroffen haben.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat als Teil der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bestimmte Pflichten zur Erhaltung von Dauergründland vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten einerseits und den einzelnen Betriebsinhabern andererseits zu erfüllen sind. Dazu müssen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland im Verhältnis zum Ackerland geregelt und die Pflichten der einzelnen Betriebsinhaber vorgesehen werden, wenn festgestellt wird, dass dieser Anteil zurückgeht.
- (6)
- Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Aufzeichnung der personenbezogenen Daten der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.
- (7)
- Die Anwendung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss näher geregelt werden. Nach dem genannten Artikel werden dazu computergestützte geografische Informationssystemtechniken (GIS) eingesetzt. Es ist zu klären, auf welcher Ebene das System eingesetzt wird und welche Genauigkeit die GIS-Informationen aufweisen müssen.
- (8)
- Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Identifizierung und Registrierung einführen, das einen genauen Nachweis der Zahlungsansprüche und einen Abgleich der für die Betriebsprämie angemeldeten Flächen mit den Zahlungsansprüchen der einzelnen Betriebsinhaber sowie der Zahlungsansprüche untereinander erlaubt.
- (9)
- Die Überwachung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen erfordert eine entsprechende Kontroll- und Kürzungsregelung. Dazu müssen die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über die Beihilfeanträge, Kontrollstichproben, Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen usw. mitteilen. Die Grundbestandteile dieser Regelung sind näher festzulegen.
- (10)
- In dem Bemühen um Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass alle Beihilfeanträge im Rahmen der Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Sammelantrag aufgenommen werden.
- (11)
- Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des integrierten Systems zu ermöglichen, wenn mehrere Zahlstellen für einen Betriebsleiter zuständig sind.
- (12)
- Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sind alle Arten der Flächennutzung und alle betreffenden Beihilferegelungen gleichzeitig anzumelden. Daher ist die Einreichung eines Sammelantrags vorzusehen, der alle flächenbezogenen Beihilfeanträge umfasst. Ein Sammelantrag sollte auch von Betriebsinhabern eingereicht werden, die über landwirtschaftliche Flächen verfügen, aber keine der betreffenden Beihilfen beantragen. Die Mitgliedstaaten können die Betriebsinhaber jedoch von dieser Pflicht freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden bereits vorliegen.
- (13)
- Die Mitgliedstaaten sollten einen Termin für die Einreichung des Sammelantrags festsetzen, der spätestens der 15. Mai sein sollte, um eine rechtzeitige Bearbeitung und Kontrolle des Antrags zu erlauben. Aufgrund der besonderen Witterungsbedingungen in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden sollte es diesen Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, einen späteren Termin festzusetzen, der spätestens der 15. Juni sein sollte. Außerdem sind auf derselben Rechtsgrundlage Ausnahmen im Einzelfall vorzusehen, falls die Witterungsbedingungen in einem künftigen Jahr dies erfordern.
- (14)
- Im Sammelantrag sollten vom Betriebsinhaber nicht nur die für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen, sondern auch seine Zahlungsansprüche ausgewiesen werden, und alle Informationen, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen, sind zusammen mit dem Sammelantrag anzufordern. Den Mitgliedstaaten ist jedoch zu gestatten, von bestimmten Verpflichtungen abzuweichen, wenn die in dem betreffenden Jahr zuzuweisenden Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgestellt worden sind.
- (15)
- Zur Vereinfachung der Antragsverfahren und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern so weit wie möglich Formulare mit vordefinierten Informationen zur Verfügung stellen.
- (16)
- Besondere Informationen zur Erzeugung von Hanf, Schalenfrüchten, Stärkekartoffeln, Saatgut, Baumwolle, Obst und Gemüse sowie zu der unter den Sammelantrag fallenden besonderen Stützung sollten zusammen mit dem Sammelantrag oder gegebenenfalls infolge der Art der Informationen später angefordert werden. Ferner ist vorzusehen, dass im Sammelantrag auch die Flächen ausgewiesen werden, für die keine Beihilfe beantragt wird. Je nach Art der Nutzung kann es wichtig sein, über genaue Informationen zu verfügen; deshalb sind bestimmte Nutzungen getrennt und andere zusammen unter einer Rubrik anzugeben. Soweit die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen bereits auf anderem Wege erhalten, ist jedoch eine Ausnahme von dieser Bestimmung vorzusehen.
- (17)
- Im Interesse der wirksamen Überwachung sollte jeder Mitgliedstaat außerdem die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen festsetzen, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann.
- (18)
- Um den Betriebsinhabern möglichst weitgehende Flexibilität bei der Planung ihrer Flächennutzung zu ermöglichen, sollte ihnen gestattet werden, den Sammelantrag bis zum normalen Zeitpunkt der Aussaat zu ändern, sofern alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind und die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer bzw. über eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der Irrtümer im Hinblick auf den Gegenstand der Änderung festgestellt werden, unterrichtet hat. Bei einer Änderung des Antrags sollten auch beigefügte Dokumente oder Verträge entsprechend angepasst werden können.
- (19)
- Die pünktliche Einreichung der Anträge auf Werterhöhung oder Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist für eine effiziente Verwaltung von größter Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten einen Termin für die Einreichung der Anträge festsetzen, der spätestens der 15. Mai sein sollte. Zur Vereinfachung der Verfahren sollten die Mitgliedstaaten beschließen dürfen, dass der Antrag gleichzeitig mit dem Sammelantrag eingereicht werden muss. Aus diesem Grund sollten Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen dürfen, der spätestens der 15. Juni sein sollte.
- (20)
- Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollten gemeinsame Vorschriften für die in den betreffenden Beihilfeanträgen erforderlichen Angaben festgelegt werden.
- (21)
- Nach Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Prämien im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(6) ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Betriebsinhaber, die Anträge im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen stellen, sollten daher rechtzeitig Zugang zu den relevanten Angaben haben.
- (22)
- Aufgrund ihrer Art bezieht sich weder die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger noch die gesonderte Zahlung für Zucker oder die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse auf die landwirtschaftliche Fläche und deshalb finden die Bestimmungen über den Sammelantrag auch keine Anwendung auf diese Zahlungsregelungen. Daher ist ein angemessenes Antragsverfahren vorzusehen.
- (23)
- Es sollten weitere Anforderungen für die Beantragung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit Ausnahme flächenbezogener Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere festgelegt werden. Aufgrund der möglichen Verschiedenheit der besonderen Stützungsmaßnahmen ist es besonders wichtig, dass der Betriebsinhaber alle Angaben übermittelt, um die Förderfähigkeit feststellen zu können. Aus praktischen Gründen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Belege zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern als demjenigen, der für die Beantragung festgesetzt werden sollte.
- (24)
- Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Begünstigten nicht die Betriebsinhaber, sondern Fonds auf Gegenseitigkeit, die Betriebsinhaber für wirtschaftliche Einbußen entschädigt haben. Für die Beantragung der Stützung für Fonds auf Gegenseitigkeit sind besondere Anforderungen festzulegen, die sich auf die erforderlichen Angaben beziehen, um die Förderfähigkeit feststellen zu können.
- (25)
- Es sollte der allgemeine Rahmen für die Einführung vereinfachter Verfahren bei den Mitteilungen zwischen dem Betriebsinhaber und den Behörden des Mitgliedstaats festgelegt werden. Dieser Rahmen sollte insbesondere die Möglichkeit für den Einsatz elektronischer Mittel vorsehen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die so übermittelten Daten absolut zuverlässig sind und dass die betreffenden Verfahren ohne Diskriminierung zwischen den Betriebsinhabern angewendet werden. Um außerdem den Verwaltungsaufwand für die Betriebsinhaber wie auch für die nationalen Behörden zu vereinfachen, sollten die nationalen Behörden die Belege, um die Förderfähigkeit bestimmter Zahlungen nachprüfen zu können, unmitttelbar bei der Auskunftsquelle und nicht beim Betriebsinhaber anfordern können.
- (26)
- Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.
- (27)
- Es sind Vorschriften für den Fall zu erlassen, dass der letzte Termin für die Einreichung eines Antrags, einer Unterlage oder einer Änderung auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.
- (28)
- Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge, die Änderung von flächenbezogenen Anträgen und die Vorlage von Belegdokumenten, Verträgen oder Anbauerklärungen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden.
- (29)
- Die pünktliche Einreichung der Anträge auf Zahlungsansprüche durch die Betriebsinhaber ist unerlässlich für die Mitgliedstaaten, um die Zahlungsansprüche rechtzeitig festzusetzen. Die verspätete Einreichung dieser Anträge ist daher nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist zu erlauben wie derjenigen, die für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist. Außerdem ist ein abschreckender Kürzungssatz anzuwenden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.
- (30)
- Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt hat.
- (31)
- Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen sollte wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und technischen Verfahren für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowohl in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen für die Beihilferegelungen als auch auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festgelegt werden. Für die Überwachung ist es unerlässlich, dass die Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können. Daher sind die Anträge abzulehnen, wenn ein Betriebsinhaber diese Kontrollen verhindert.
- (32)
- Eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit bzw. die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen sollte nur zugelassen werden, wenn die Kontrollen dadurch nicht gefährdet werden, und es sind auf jeden Fall angemessene Fristen festzusetzen. Sehen außerdem spezifische Sektorvorschriften für Rechtsakte oder Normen im Rahmen der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen vor, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht angekündigt werden, so sind diese Vorschriften einzuhalten.
- (33)
- Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die verschiedenen Kontrollen gegebenenfalls gleichzeitig durchführen sollten.
- (34)
- Im Hinblick auf die wirksame Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei den Verwaltungskontrollen sind insbesondere Bestimmungen über den Inhalt der Gegenkontrollen festzulegen. Unregelmäßigkeiten sind anhand eines geeigneten Verfahrens weiterzuverfolgen.
- (35)
- Bei Gegenkontrollen ist häufig eine geringfügige Übererklärung der landwirtschaftlichen Gesamtfläche innerhalb einer Referenzparzelle festzustellen. Beantragen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle eine Beihilfe im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die festgesetzte Toleranzmarge hinausgeht, so sollten die Mitgliedstaaten der Einfachheit halber die Möglichkeit haben, die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis zu verringern. Die Betriebsinhaber sollten jedoch das Recht haben, solche Entscheidungen anzufechten.
- (36)
- Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und werden die Zahlungen für Flächen oder Tiere gewährt, so sollte derselbe Kontrollsatz wie für andere Zahlungen für Flächen oder Tiere angewendet werden. Für andere spezifische Stützungsmaßnahmen sollten die Begünstigten als eigene Grundgesamtheit gelten, für die ein besonderer Mindestkontrollsatz festgesetzt wird.
- (37)
- Die Mindestzahl der im Rahmen der einzelnen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber sollte festgesetzt werden. Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollte für einen Betriebsinhaber, der Beihilfen im Rahmen dieser Regelungen beantragt, ein auf den Betrieb insgesamt bezogener integrierter Ansatz vorgesehen werden.
- (38)
- Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten und Verstöße sollte der Kontrollsatz im laufenden und/oder im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten. Bei Erweiterung der Stichprobe im Falle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen sollten diese zusätzlichen Kontrollen für die betreffenden Rechtsakte oder Normen durchgeführt werden.
- (39)
- Vor-Ort-Kontrollen bei Betriebsinhabern, die Beihilfeanträge stellen, brauchen nicht unbedingt für jedes einzelne Tier und jede einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzelle vorgenommen zu werden. Stichprobenkontrollen sind in einigen Fällen ausreichend. Wo Stichprobenkontrollen zulässig sind, sollte die Stichprobe jedoch groß genug sein, um hinreichend verlässliche und repräsentative Daten zu liefern. In manchen Fällen kann es erforderlich sein, die Stichprobe auf eine vollständige Kontrolle aller Flächen und Tiere zu erweitern. Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Stichprobe festlegen.
- (40)
- Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse, teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die zuständige Behörde sollte die Risikofaktoren festlegen, da sie besser in der Lage ist, die relevanten Risikofaktoren auszuwählen. Um eine zweckdienliche und effiziente Risikoanalyse zu gewährleisten, sollten deren Wirksamkeit jährlich beurteilt und eine Aktualisierung vorgenommen werden, wobei die Relevanz jedes Risikofaktors zu berücksichtigen ist, die Ergebnisse von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichproben und risikobasierten Stichproben zu vergleichen sind und der besonderen Situation im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist.
- (41)
- Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle ist es wichtig, dass das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet wird. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.
- (42)
- In einigen Fällen ist es wichtig, die Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, bevor alle Anträge eingegangen sind, und den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, einen Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des Antragszeitraums auszuwählen.
- (43)
- Damit die einzelstaatlichen Behörden und die zuständigen gemeinschaftlichen Behörden die Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehen können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter sollte die Möglichkeit gegeben werden, diesen Bericht zu unterzeichnen. Bei Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Außerdem sollte der Betriebsinhaber unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrolle im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten eine Kopie des Berichts erhalten.
- (44)
- Vor-Ort-Kontrollen bei den flächenbezogenen Regelungen sollten sich auf alle landwirtschaftlich genutzten Parzellen erstrecken, um die ordnungsgemäße Überwachung sicherzustellen. In dem Bemühen um Vereinfachung sollte jedoch zugelassen werden, dass die tatsächliche Bestimmung der Parzellengröße auf eine Stichprobe von 50 % der Parzellen begrenzt ist. Die Stichprobe sollte jedoch verlässlich und repräsentativ sein und im Falle von Anomalien ausgeweitet werden. Die Ergebnisse der Stichprobe sollten auf den Rest des Grundbestands hochgerechnet werden. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten bestimmte technische Instrumente für den Zweck der Vor-Ort-Kontrollen einsetzen können.
- (45)
- Die Einzelheiten der Bestimmung der Flächen und die Messmethoden sollten festgelegt werden, um eine Messqualität zu gewährleisten, die derjenigen entspricht, die in technischen Normen auf Gemeinschaftsebene gefordert wird.
- (46)
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei der Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen, für die Flächenzahlungen gewährt werden können, erfahrungsgemäß die Höchstbreite bestimmter Feldmerkmale, insbesondere von Hecken, Gräben und Mauern, festgesetzt werden muss. Aus Gründen des Umweltschutzes ist eine gewisse Flexibilität innerhalb der Grenzen vorzusehen, die bei der Festsetzung der regionalen Erträge berücksichtigt wurden.
- (47)
- Es sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen landwirtschaftliche Parzellen mit Bäumen für die flächenbezogenen Regelungen in Betracht kommen können. Es sollte auch eine Bestimmung über das im Falle gemeinsam genutzter Flächen anzuwendende Verwaltungsverfahren festgelegt werden.
- (48)
- Die Bedingungen für den Einsatz der Fernerkundung für Vor-Ort-Kontrollen sollten festgelegt werden, wobei für Fälle, in denen die Fotoauswertung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, körperliche Kontrollen vorzusehen sind. Aufgrund der Witterungsbedingungen könnte es Fälle geben, in denen zusätzliche Kontrollen, die infolge einer Anhebung des Prozentsatzes der Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, nicht mehr im Wege der Fernerkundung vorgenommen werden können. In diesem Fall müssen sie auf herkömmliche Weise erfolgen.
- (49)
- Im Rahmen der Betriebsprämienregelung können Betriebsinhaber mit besonderen Zahlungsansprüchen unterstützt werden, wenn sie eine bestimmte Tätigkeitsbedingung erfüllen. Damit die Erfüllung dieser Bedingung wirksam überprüft werden kann, sollten die Mitgliedstaaten Verfahren für Vor-Ort-Kontrollen von Betriebsinhabern mit besonderen Ansprüchen festlegen.
- (50)
- Aufgrund der Besonderheiten der Beihilferegelung für Saatgut, Baumwolle und Zucker gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind besondere Kontrollbestimmungen festzulegen.
- (51)
- Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 darf der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) der Hanfsorten, die für Direktzahlungen in Betracht kommen sollen, nicht mehr als 0,2 % betragen. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Vorschrift muss das System festgelegt werden, das die Mitgliedstaaten zur Kontrolle des THC-Gehalts von Hanf anwenden.
- (52)
- Außerdem ist ein Zeitraum vorzuschreiben, während dessen Faserhanf nach der Blüte nicht geerntet werden darf, damit die für diese Kultur vorgesehenen obligatorischen Kontrollen wirksam durchgeführt werden können.
- (53)
- Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet und eine Beihilfe im Rahmen dieser Beihilferegelungen beantragt wird, sollten der Zeitpunkt und der Mindestinhalt der Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Damit die Richtigkeit der Angaben in den Beihilfeanträgen und der Meldungen an die elektronische Datenbank für Rinder wirksam überprüft werden kann, ist es unerlässlich, dass ein Großteil dieser Vor-Ort-Kontrollen während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums durchgeführt wird.
- (54)
- Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Rinder entscheidet, sollte, da gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung der Rinder eine Beihilfevoraussetzung ist, gewährleistet sein, dass die Gemeinschaftsbeihilfen nur für vorschriftsmäßig gekennzeichnete und registrierte Rinder gewährt werden. In die diesbezüglichen Kontrollen sollten auch solche Rinder einbezogen werden, die derzeit noch nicht Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, dies aber künftig sein können, weil wegen der Besonderheiten mehrerer Beihilferegelungen für Rinder die Prämie für diese Tiere in vielen Fällen erst beantragt wird, nachdem sie den Betrieb bereits verlassen haben.
- (55)
- Bei Schafen und Ziegen sollten sich die Vor-Ort-Kontrollen vor allem auf die Einhaltung des Haltungszeitraums und die Richtigkeit der Eintragungen in das Register beziehen.
- (56)
- Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind Bestimmungen über die in den Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen vorzusehen, um zu überprüfen, ob die unter den Antrag fallenden Tiere beihilfefähig und die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben korrekt sind. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, sich bei der Auswahl der Schlachthöfe für diese Kontrollen auf zwei verschiedene Grundlagen zu stützen.
- (57)
- In Bezug auf die nach der Ausfuhr von Rindern gewährte Schlachtprämie sind wegen der unterschiedlichen Kontrollzwecke neben den gemeinschaftlichen Kontrollbestimmungen für Ausfuhren im Allgemeinen noch besondere Bestimmungen erforderlich.
- (58)
- Besondere Kontrollbestimmungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern(7) eingeführt worden. Die Ergebnisse der im Rahmen der betreffenden Verordnung durchgeführten Kontrollen sollten in den Kontrollbericht für das integrierte System aufgenommen werden.
- (59)
- Außerdem müssen Bestimmungen über den Kontrollbericht im Falle von Vor-Ort-Kontrollen in Schlachthöfen oder der Gewährung der Prämie nach der Ausfuhr festgelegt werden. Aus Gründen der Übereinstimmung sollte auch vorgesehen werden, dass im Falle der Nichteinhaltung von Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG(8) Abschriften der Kontrollberichte an die für die Anwendung der genannten Verordnungen zuständigen Behörden gesandt werden.
- (60)
- Macht ein Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch, eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren, so sollten die Kontrollbestimmungen gemäß der vorliegenden Verordnung soweit wie möglich angewendet werden. Ist die Anwendung dieser Bestimmungen nicht möglich, so sollten die Mitgliedstaaten ein entsprechendes Kontrollniveau gewährleisten. Es sind besondere Anforderungen für die Kontrolle der Zahlungsanträge von Fonds auf Gegenseitigkeit und für Investitionen festzulegen.
- (61)
- Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 schreibt für Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen einer der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Direktzahlungsregelungen erhalten, die gleichzeitige Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen vor und sieht ein System von Kürzungen und Ausschlüssen für den Fall vor, dass diese anderweitigen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Dieses System gilt auch für Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zu diesem System sind nunmehr Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
- (62)
- Genauer zu regeln ist die Frage, welche Behörden in den Mitgliedstaaten die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen wahrnehmen.
- (63)
- In einigen Fällen könnte es zweckmäßig sein, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchführen. Der Einsatz dieses Kontrollinstruments sollte jedoch den Mitgliedstaaten nicht zwingend vorgeschrieben werden.
- (64)
- Es ist erforderlich, den Mindestkontrollsatz in Bezug auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festzulegen. Dieser Kontrollsatz sollte 1 % der in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kontrollbehörde fallenden Betriebsinhaber betragen, wobei diese anhand einer geeigneten Risikoanalyse auszuwählen sind.
- (65)
- Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gegeben werden, den Mindestkontrollsatz auf Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde, auf Ebene der Zahlstelle oder auf Ebene eines Rechtsaktes oder einer Norm oder einer Gruppe von Rechtsakten oder Normen zu erreichen.
- (66)
- Schreiben die für den Rechtsakt und die Normen geltenden spezifischen Vorschriften Mindestkontrollsätze vor, so sollten die Mitgliedstaaten diese Sätze einhalten. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch gestattet sein, für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen einen einzigen Kontrollsatz anzuwenden. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sollten Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften entdeckt wurden, gemeldet und im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen weiterverfolgt werden.
- (67)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind Bestimmungen eingeführt worden, nach denen die zuständige Behörde sicherstellen muss, dass der Betriebsinhaber in bestimmten Fällen Abhilfemaßnahmen getroffen hat. Um eine Schwächung des Kontrollsystems insbesondere bezüglich der Stichproben für Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass diese Nachkontrollen bei der Bestimmung des Mindestsatzes der Kontrollstichprobe unberücksichtigt bleiben.
- (68)
- Die Kontrollstichprobe für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollte sich entweder auf die Stichprobe von Betriebsinhabern stützen, die für eine Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der Beihilfevoraussetzungen ausgewählt wurden, oder auf die Gesamtpopulation der Betriebsinhaber, die Beihilfeanträge für Direktzahlungen gestellt haben. Im letzteren Falle sollten bestimmte Unteroptionen angeboten werden.
- (69)
- Die Auswahl der Stichproben für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen lässt sich verbessern, wenn die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie die Teilnahme an den einschlägigen Zertifizierungssystemen bei der Risikoanalyse mitberücksichtigt werden kann. Allerdings müsste im Falle der Berücksichtigung einer solchen Teilnahme nachgewiesen werden, dass Betriebsinhaber, die an diesen Systemen teilnehmen, ein geringeres Risiko darstellen als diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist.
- (70)
- Die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen würden in der Regel mehrere Besuche im selben Betrieb erfordern. Zur Verringerung des Kontrollaufwands für Betriebsinhaber und Verwaltungen können die Kontrollen auf einen Kontrollbesuch beschränkt werden. Dabei ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt dieser Besuch stattfindet. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass innerhalb desselben Kalenderjahres eine repräsentative und wirksame Kontrolle der übrigen zu kontrollierenden Anforderungen und Normen erfolgt.
- (71)
- Zur Vereinfachung der Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und zur besseren Nutzung der vorhandenen Kontrollkapazitäten sollte vorgesehen werden, die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen zu ersetzen, sofern die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt.
- (72)
- Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Normen beziehende Indikatoren anwenden können. Diese Indikatoren müssen jedoch direkt mit den Anforderungen oder Normen zusammenhängen, die sie repräsentieren, und alle zu kontrollierenden Aspekte abdecken.
- (73)
- Es sind Regeln für die Abfassung ausführlicher und spezifischer Kontrollberichte über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen festzulegen. Die vor Ort eingesetzten spezialisierten Inspektoren sollten hierin sämtliche von ihnen getroffene Feststellungen verzeichnen und darüber hinaus den Schweregrad des Verstoßes beurteilen, um es der Zahlstelle zu ermöglichen, entsprechende Kürzungen der Direktzahlungen oder je nach Fall den Ausschluss von deren Gewährung zu beschließen.
- (74)
- Die Betriebsinhaber sind über etwaige bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Verstöße zu unterrichten. Es ist eine Frist vorzusehen, innerhalb deren die Betriebsinhaber diese Information erhalten sollten. Eine Überschreitung dieser Frist sollte es den betreffenden Betriebsinhabern jedoch nicht gestatten, sich den Konsequenzen, die der festgestellte Verstoß andernfalls gehabt hätte, zu entziehen.
- (75)
- Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden. Im Zusammenhang mit den anderweitigen Verpflichtungen dürfen die Kürzungen und Ausschlüsse nur dann angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines bestimmten Zeitraums reichen. Mit Blick auf die Beihilfevoraussetzungen sollten sie den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen Rechnung tragen.
- (76)
- Damit die Mitgliedstaaten die Kontrollen wirksam durchführen können, insbesondere diejenigen betreffend die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, muss der Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 alle ihm zur Verfügung stehenden Flächen angeben, unabhängig davon, ob er eine Beihilfe dafür beantragt oder nicht. Es ist ein Mechanismus vorzusehen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dieser Verpflichtung nachkommt.
- (77)
- Im Hinblick auf die Bestimmung der Flächen und Berechnung der Kürzungen ist es erforderlich, die zur gleichen Kulturgruppe gehörenden Flächen zu definieren. Wird eine Fläche für eine Beihilfe im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gemeldet, so sollte diese Fläche auch mehrmals berücksichtigt werden.
- (78)
- Die Zahlung der Stützung im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung erfordert dieselbe Anzahl von Zahlungsansprüchen und beihilfefähigen Hektar. Für den Zweck dieser Regelung ist daher vorzuschreiben, dass für die Berechnung der Zahlung im Falle von Abweichungen zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt wird. Um eine Berechnung auf der Grundlage nicht vorhandener Ansprüche zu vermeiden, ist vorzusehen, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl von Zahlungsansprüchen die dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehende Anzahl von Zahlungsansprüchen nicht überschreiten darf.
- (79)
- Was die Beihilfeanträge für die flächenbezogenen Beihilferegelungen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge sollte daher vorgesehen sein, dass die Beihilfeanträge lediglich an die tatsächlich ermittelte Fläche angepasst und Kürzungen erst ab Überschreitung dieser Marge vorgenommen werden.
- (80)
- Bei den Anträgen auf flächenbezogene Zahlungen ist die Differenz zwischen der im Antrag angegebenen Gesamtfläche und der als beihilfefähig ermittelten Fläche außerdem häufig unbedeutend. Um eine hohe Zahl geringfügiger Änderungen der Anträge zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass der Beihilfeantrag nicht an die ermittelte Fläche anzupassen ist, sofern die Differenz eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.
- (81)
- Um die Besonderheiten hinsichtlich der Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Baumwolle zu berücksichtigen, sind Sonderbestimmungen notwendig.
- (82)
- Für die Fälle, in denen eine Übererklärung absichtlich erfolgte, sollten besondere Kürzungsvorschriften gelten.
- (83)
- Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Berechnungsgrundlage der Tierprämien festgelegt werden.
- (84)
- Betriebsinhabern sollte es erlaubt sein, Rinder sowie Schafe und Ziegen unter besonderen Bedingungen innerhalb der in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehenen Grenzen zu ersetzen.
- (85)
- Was die Beihilfeanträge für Tiere angeht, so führen Unregelmäßigkeiten dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfefähig ist. Hierbei sollten Kürzungen bereits ab dem ersten Tier mit festgestellten Unregelmäßigkeiten vorgesehen sein; unabhängig vom Grad der Kürzung sollte jedoch eine weniger einschneidende Sanktion gelten, wenn bei drei oder weniger Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. In allen anderen Fällen sollte die Schwere der Sanktion vom Prozentsatz der Tiere mit festgestellten Unregelmäßigkeiten abhängen.
- (86)
- Für Schafe und Ziegen sollten aufgrund der Besonderheiten dieses Sektors Sonderbestimmungen festgelegt werden.
- (87)
- Ist ein Betriebsinhaber aufgrund natürlicher Umstände nicht in der Lage, den Haltungsverpflichtungen im Rahmen der Vorschriften für den betreffenden Sektor nachzukommen, so sollten keine Kürzungen oder Ausschlüsse angewendet werden.
- (88)
- Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind wegen der Bedeutung der Schlachthöfe für das ordnungsgemäße Funktionieren einiger der Beihilferegelungen für Rinder auch Bestimmungen für die Fälle festzulegen, in denen Schlachthöfe grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Bescheinigungen ausstellen oder falsche Erklärungen abgeben.
- (89)
- Wird die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als flächenbezogene Zahlung oder Tierzahlung gewährt, so sollten die dafür festzulegenden Bestimmungen für Kürzungen und Ausschlüsse so weit wie möglich entsprechend angewendet werden. Für andere Fälle sollten die Mitgliedstaaten für jede Maßnahme im Rahmen der besonderen Stützung entsprechende Kürzungen und Ausschlüsse vorsehen.
- (90)
- Die Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollten allen Zahlstellen zugänglich gemacht werden, die für die Verwaltung der verschiedenen anderweitigen Verpflichtungen unterliegenden Zahlungen zuständig sind, damit bei entsprechenden Feststellungen geeignete Kürzungen vorgenommen werden.
- (91)
- Ferner sind die Fälle näher zu regeln, in denen ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 bzw. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch macht, Kürzungen bis zu 100 EUR nicht anzuwenden bzw. bei geringfügigen Verstößen keine Kürzung anzuwenden, und der Betriebsinhaber nicht die verlangten Abhilfemaßnahmen trifft.
- (92)
- In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sollte neben einer Staffelung der Kürzungen und Ausschlüsse zwecks Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorgesehen werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt wiederholte Verstöße gegen dieselben anderweitigen Verpflichtungen nach vorheriger Verwarnung des Betriebsinhabers als vorsätzliche Verstöße betrachtet werden.
- (93)
- Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit den Beihilfevoraussetzungen nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- (94)
- Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber ist bereits zur Kenntnis gelangt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten bezüglich seines Beihilfeantrags unterrichtet.
- (95)
- Dasselbe sollte auch bei fehlerhaften Daten in der elektronischen Datenbank gelten, und zwar sowohl für beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit nicht nur die Nichteinhaltung einer anderweitigen Verpflichtung, sondern auch den Verstoß gegen eine Beihilfevoraussetzung darstellt, als auch für nicht beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit lediglich die anderweitigen Verpflichtungen betrifft.
- (96)
- In Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände festgelegt, die von den Mitgliedstaaten anzuerkennen sind. Ist ein Betriebsinhaber infolge solcher Fälle nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so sollte er seinen Anspruch auf die Beihilfezahlung nicht verlieren. Es sollte jedoch eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer ein solcher Fall vom Betriebsinhaber mitzuteilen ist.
- (97)
- Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Beihilfebeträge unter einer bestimmten Mindestgrenze nicht auszuzahlen.
- (98)
- Es sind spezifische und ausführliche Vorschriften festzulegen, um eine gerechte Anwendung mehrerer Kürzungen zu gewährleisten, die bei einem oder mehreren Beihilfeanträgen desselben Betriebsinhabers vorzunehmen sind. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.
- (99)
- Es sollte die bei der Berechnung der etwaigen Kürzungen bei jeder Stützungsregelung einzuhaltende Reihenfolge festgelegt werden. Um die Einhaltung der verschiedenen für die Stützungsregelungen festgesetzten Haushaltsobergrenzen zu gewährleisten, sollte insbesondere vorgesehen werden, dass die Zahlungen um einen Koeffizienten verringert werden, wenn die Obergrenzen sonst überschritten würden.
- (100)
- In den Artikeln 7, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die sich aus der Modulation bzw. der Haushaltsdisziplin ergebenden Kürzungen und gegebenenfalls Anpassungen der Summe der einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen vorgesehen. Die Durchführungsbestimmungen sollten die Grundlage für die Berechnung dieser Kürzungen und Anpassungen im Zuge der Berechnung des den Betriebsinhabern zu zahlenden Betrags vorsehen.
- (101)
- Um die einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(9) festgelegt werden.
- (102)
- Es müssen Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Betriebsinhaber eine Anzahl Zahlungsansprüche zu Unrecht erhält oder der Wert jedes der Zahlungsansprüche falsch festgesetzt wurde und der Fall nicht von Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgedeckt wird. In bestimmten Fällen jedoch, in denen zu Unrecht erfolgte Zuweisungen von Zahlungsansprüchen nicht den Gesamtwert, sondern nur die Anzahl der Ansprüche des Betriebsinhabers betrafen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuweisung oder gegebenenfalls die Art der Ansprüche berichtigen, ohne deren Wert zu verringern. Diese Bestimmung sollte nur gelten, wenn der Betriebsinhaber den Fehler nicht hätte feststellen können. In bestimmten Fällen sind zu Unrecht zugewiesene Ansprüche außerdem mit sehr geringen Beträgen verbunden, während die Wiedereinziehung dieser Ansprüche einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. Im Interesse der Vereinfachung und eines angemessenen Verhältnisses zwischen Verwaltungsaufwand und wiedereinzuziehendem Betrag sollte ein Mindestbetrag festgesetzt werden, ab dem eine Wiedereinziehung erfolgt. Ferner muss der Fall geregelt werden, in dem solche Zahlungsansprüche übertragen worden sind bzw. in dem Übertragungen von Zahlungsansprüchen erfolgt sind, ohne dass Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Artikel 43, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingehalten worden sind.
- (103)
- Es sollte geregelt werden, welche Konsequenzen die vollständige Übertragung eines Betriebs hat, für den bestimmte Verpflichtungen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen bestehen.
- (104)
- Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich erforderlichenfalls gegenseitige Amtshilfe leisten.
- (105)
- Die Kommission sollte von allen etwaigen Maßnahmen unterrichtet werden, die Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer Durchführung des integrierten Systems treffen. Für die wirksame Überwachung des integrierten Systems durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte jährliche Kontrollstatistiken übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission ferner über alle Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die Erhaltung von Dauergrünland treffen, sowie jegliche gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgenommene Kürzung unterrichten.
- (106)
- Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 regelt die Beträge aus der Modulation. Ein Teil der Beträge sollte anhand eines Aufteilungsschlüssels zugeteilt werden, für den anhand der Kriterien des genannten Artikels Regeln festgelegt werden sollten.
- (107)
- Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2010 gelten. Ab demselben Zeitpunkt ist daher die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufzuheben. Für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, sollte letztere Verordnung jedoch weiterhin gelten.
- (108)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
- (3)
ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.
- (4)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (5)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.
- (6)
ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.
- (7)
ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9.
- (8)
ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
- (9)
ABl. L 171 vom 2.7.2005, S. 6.
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