Artikel 1 VO (EG) 2009/113

Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein vor dem 10. März 2009 in die Gemeinschaft eingeführt wird und für den die Begriffe verwendet werden, die gemäß Anlage I zu dem in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens genannten Protokoll über die Weinetikettierung zugelassen sind, darf zum Verkauf vorrätig gehalten und in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

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