Präambel VO (EG) 2009/113

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Teil A Nummer 2.1 Buchstabe f des Protokolls über die Weinetikettierung(2), auf das in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein(3) Bezug genommen wird, sowie Nummer 2 von Anlage I zu dem Protokoll lässt die Gemeinschaft die Verwendung der Begriffe „chateau” , „classic” , „clos” , „cream” , „crusted/crusting” , „fine” , „late bottled vintage” , „noble” , „ruby” , „superior” , „sur lie” , „tawny” , „vintage” und „vintage character” für Weine mit Ursprung in den USA zu, wenn die Begriffe zum Zeitpunkt der Einfuhr für die Verwendung auf amerikanischen Weinetiketten in den Vereinigten Staaten auf einer COLA (Certificate of Label Approval-Bescheinigung der Genehmigung des Etiketts) genehmigt worden sind.
(2)
Gemäß Anlage I Nummer 5 des Protokolls über die Weinetikettierung bleibt die Zulassung bis 10. März 2009 in Kraft und wird automatisch um weitere aufeinander folgende Zweijahreszeiträume verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung, dass der Zeitraum nicht verlängert werden sollte.
(3)
Die Kommission hat den Vereinigten Staaten mit Schreiben vom 8. September 2008 mitgeteilt, dass der Zeitraum nicht über den 10. März 2009 hinaus verlängert werden sollte.
(4)
Es sollte eine Übergangsregelung eingeführt werden, damit die Bestände der vor dem 10. März 2009 eingeführten amerikanischen Weine, die infolge der Nichtverlängerung der Zulassung nicht mehr den geltenden Etikettierungsvorschriften entsprechen, erschöpft werden können.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 65.

(3)

ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.