Artikel 11 VO (EG) 2009/1130
Ist ein Kontrollexemplar T5 binnen drei Monaten
- a)
-
nach Ablauf der für den Abschluss des betreffenden Vorgangs vorgeschriebenen Frist,
oder,
- b)
- falls keine Frist für den Abschluss des betreffenden Vorgangs vorgeschrieben ist, nach seiner Ausstellung
aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht bei der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Behörde eingegangen, so kann der Beteiligte bei den zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe und Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Papiere beantragen. Die beizufügenden Belege müssen einen Bezug auf das Kontrollexemplar T5 enthalten, eine Bestätigung der zuständigen Kontrollbehörde, die die Verwendung der Erzeugnisse überwacht hat bzw. überwachen ließ, dass der vorgesehenen Verwendung entsprochen worden ist, sowie das Datum, an dem die Erzeugnisse der besonderen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind.
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