Artikel 12 VO (EG) 2009/1130

(1) Die Vorschriften hinsichtlich der besonderen Bestimmung gelten als erfüllt, wenn festgestellt wird, dass

a)
die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben; im Sinne dieser Verordnung werden Lieferungen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- oder Förderplattformen einschließlich der sie unterstützenden Einrichtungen bestimmt sind, als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sofern sich jene im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer 3-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie befinden,

oder

b)
die Erzeugnisse in dem in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(1) genannten Fall ihre Bestimmung erreicht haben,

oder

c)
die Erzeugnisse in ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 zugelassenes Vorratslager verbracht wurden,

oder

d)
die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in einem bestimmten Drittland erfüllt sind, wenn die Erzeugnisse zur Einfuhr in dieses Land bestimmt sind,

und die gegebenenfalls für die Vorgänge unter den Buchstaben a bis d vorgeschriebenen Fristen eingehalten wurden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Pflichten sind unbeschadet von Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3) Wurden Erzeugnisse in ein Vorratslager gemäß Absatz 1 Buchstabe c verbracht, so finden mit Ausnahme von Artikel 39 Absatz 3 die Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 Anwendung, selbst wenn keine Erstattung angewendet wird.

(4) Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 findet Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

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