Artikel 13 VO (EG) 2009/1130

(1) Für Interventionserzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse ausgelagert wurden.

(2) Die Ausfuhranmeldung und jedes gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderliche Begleitpapier tragen, je nach Fall, den Vermerk:

a)
„Interventionserzeugnisse mit Erstattung — Verordnung (EG) Nr. 1130/2009” ;

oder

b)
„Interventionserzeugnisse ohne Erstattung — Verordnung (EG) Nr. 1130/2009.”

(3) Auch wenn auf die auszuführenden Erzeugnisse keine Erstattung anwendbar ist, wird nach Annahme der entsprechenden Ausfuhranmeldung davon ausgegangen, dass diese Erzeugnisse nicht mehr unter Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags fallen und somit gemäß Artikel 340c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 befördert werden.

(4) Die Vorschriften über die Fristen, die für die Gewährung der Erstattung einzuhalten sind, und die für denselben Zweck zu erbringenden Nachweise gelten auch für die Freigabe der Sicherheit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.