Artikel 16 VO (EG) 2009/1130
(1) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gegen Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 4.
Die Freigabe der Sicherheit erfordert ferner die Vorlage der Nachweise gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009, wenn
- a)
-
das Erzeugnis in ein bestimmtes Drittland eingeführt werden soll,
oder
- b)
- im Fall der Ausfuhr des Erzeugnisses aus der Gemeinschaft ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen.
Außerdem können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusätzliche Nachweise darüber erlangen, dass das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland in den freien Verkehr überführt wurde.
Bestehen ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Absatzes zur Auflage machen.
(2) Ist jedoch ein Erzeugnis, dessen Verkaufspreis um die Ausfuhrerstattung vermindert wurde, zur Einfuhr in ein bestimmtes Drittland vorgesehen und werden die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht erbracht, so
- a)
- wird die Sicherheit gegen den Nachweis, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, teilweise freigegeben. Der betreffende Teil entspricht dem nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 niedrigsten, am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Erstattungssatz;
- b)
-
wird neben dem unter Buchstabe a genannten Teil der Sicherheitsteil freigegeben, der dem Unterschied zwischen dem in Buchstabe a genannten niedrigsten Erstattungssatz und dem Erstattungssatz entspricht, der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für das tatsächliche Einfuhrdrittland gilt, sofern dieser Erstattungssatz nicht höher ist als der für die vorgeschriebene Bestimmung anzuwendende Erstattungssatz und wenn
- i)
- die Ausfuhr nach dem vorgeschriebenen Drittland aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte und
- ii)
- die Einfuhr in das andere Bestimmungsdrittland gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.
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