Artikel 18 VO (EG) 2009/1130

Ist ein Kontrollexemplar T5 zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften hinsichtlich der besonderen Bestimmung gemäß Artikel 12 Absatz 1 binnen drei Monaten vom Tage seiner Ausstellung an aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht bei der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Stelle eingegangen, so kann der Beteiligte bei der zuständigen Behörde einen mit Gründe 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 stellen.

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