Artikel 5 VO (EG) 2009/1130
(1) Wird zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung und/oder Bestimmung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit verlangt, so ist diese vor der Übernahme der Erzeugnisse bei folgender Stelle zu leisten:
- a)
- für Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bzw. zur Verarbeitung und Ausfuhr bestimmt sind, bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgen bzw. beginnen soll;
- b)
- in den übrigen Fällen bei der verkaufenden Interventionsstelle.
(2) Wird die Sicherheit bei einer Interventionsstelle geleistet, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als die verkaufende Interventionsstelle, so übermittelt erstere der verkaufenden Interventionsstelle unverzüglich eine schriftliche Mitteilung, die Folgendes enthält:
- a)
- Nummer der betreffenden Verordnung;
- b)
- Datum und/oder Nummer der Ausschreibung/des Verkaufs;
- c)
- Vertragsnummer;
- d)
- Name des Käufers;
- e)
- Höhe der Sicherheit in Euro;
- f)
- Erzeugnis;
- g)
- Erzeugnismenge;
- h)
- Datum, an dem die Sicherheit geleistet wurde;
- i)
- (gegebenenfalls) Verwendung und/oder Bestimmung.
Die verkaufende Interventionsstelle überprüft die die Sicherheit betreffenden Daten.
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