Artikel 6 VO (EG) 2009/1130

(1) Wird nach der vollständigen oder teilweisen Freigabe der Sicherheit gemäß Artikel 5 festgestellt, dass die Erzeugnisse die vorgeschriebene Verwendung und/oder Bestimmung ganz oder teilweise nicht erreicht haben, so verlangt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit freigegeben wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(1) von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die Zahlung eines Betrags in Höhe des Sicherheitsbetrags, der einbehalten worden wäre, falls das Nichterreichen vor der Freigabe der Sicherheit hätte berücksichtigt werden können. Dieser Betrag erhöht sich um Zinsen, die ab dem Freigabedatum bis zum Tag vor dem Zahlungsdatum berechnet werden.

Der Eingang des in Unterabsatz 1 genannten Betrags bei der zuständigen Behörde gilt als Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils.

(2) Die Zahlung hat innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so kann der Mitgliedstaat beschließen, den geschuldeten Betrag stattdessen von späteren Zahlungen an den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten abzuziehen.

(3) Der anwendbare Zinssatz berechnet sich nach den einschlägigen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts. Er darf jedoch nicht niedriger als der Zinssatz sein, der für die Wiedereinziehung von Beträgen auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Beruhte die Freigabe der Sicherheit auf einem Irrtum der zuständigen Behörde, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzulegender Betrag erhoben.

(4) Die Mitgliedstaaten können darauf verzichten, die in Absatz 1 genannte Zahlung zu verlangen, sofern deren Betrag sich auf höchstens 60 EUR beläuft. Voraussetzung ist, dass nach einzelstaatlichem Recht für vergleichbare Fälle entsprechende Vorschriften bestehen.

(5) Die gemäß Absatz 1 wieder eingezogenen Beträge werden der Zahlstelle gutgeschrieben und von dieser als Einnahme verbucht, die dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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