Artikel 2 VO (EG) 2009/1135

Einfuhrverbot

(1) Die Einfuhr in die Gemeinschaft von Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen, die bestimmt sind für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(1), und deren Ursprung oder Herkunft China ist, ist verboten.

(2) Die Mitgliedstaaten ordnen unverzüglich die Rücknahme und Vernichtung solcher Erzeugnisse an, falls sie auf dem Markt entdeckt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.

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