Artikel 3 VO (EG) 2009/1135
Vorausmeldungen
Bei allen Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebens- und Futtermittel bestimmt ist, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten und deren Ursprung oder Herkunft China ist, teilen die Futter- und Lebensmittelunternehmer oder deren Vertreter der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Kontrollstelle vorher mit, an welchem Tag und um welche Uhrzeit die Sendungen voraussichtlich eintreffen.
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