Artikel 4 VO (EG) 2009/1135
Kontrollmaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unternehmen Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, auch Laboruntersuchungen, bei den zur Einfuhr in die Gemeinschaft anstehenden Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebens- und Futtermittel bestimmt ist, sowie von Lebens- und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, sofern sie nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallen.
Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, auch die Entnahme und Untersuchung von Proben, werden bei etwa 20 % dieser Sendungen durchgeführt.
Die Mitgliedstaaten können von anderen Futter- und Lebensmittelerzeugnissen mit hohem Proteingehalt aus China, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, Stichproben für körperliche Kontrollen nehmen.
Die in diesem Absatz genannten körperlichen Kontrollen dienen insbesondere dazu, gegebenenfalls den Melamingehalt des betreffenden Produkts festzustellen. Die Sendungen verbleiben bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung unter amtlicher Kontrolle.
(2) Kein Erzeugnis, bei dem nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 ein Melamingehalt von mehr als 2,5 mg/kg ermittelt wird, darf in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen und muss unschädlich beseitigt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden an Kontrollstellen vorgenommen, die von den Mitgliedstaaten speziell hierfür benannt werden.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Kontrollstellen und übermitteln sie der Kommission.
(4) Sendungen werden nur für den freien Verkehr zugelassen, wenn die Futter- und Lebensmittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden Nachweise darüber vorlegen können, dass die amtlichen Kontrollen nach Absatz 1 durchgeführt wurden und dass die Ergebnisse bei den körperlichen Kontrollen, sofern solche vorgeschrieben waren, nicht zu beanstanden waren.
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