Artikel 3 VO (EG) 2009/1152

Einfuhr in die Gemeinschaft

Sendungen mit den in Artikel 1 bezeichneten Lebensmitteln (im Folgenden „Lebensmittel” ) dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Gemeinschaft eingeführt werden.

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