Artikel 4 VO (EG) 2009/1152

Genusstauglichkeitsbescheinigung und Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1) Lebensmitteln, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden, müssen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I beiliegen, das von einem bevollmächtigten Vertreter folgender Stellen ausgefüllt, unterzeichnet und beglaubigt worden ist:

a)
Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für Lebensmittel aus Brasilien,
b)
Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Lebensmittel aus China,
c)
Ägyptisches Landwirtschaftsministerium für Lebensmittel aus Ägypten,
d)
Iranisches Gesundheitsministerium für Lebensmittel aus dem Iran,
e)
Generaldirektorat Schutz- und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei,
f)
US-Landwirtschaftsministerium (USDA) für Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten von Amerika.

(2) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung ist in einer Amtssprache des Ausfuhrlandes und in einer Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats auszustellen.

Die zuständigen Behörden können entscheiden, eine beliebige andere Sprache zu verwenden, die für die die Bescheinigung ausstellenden Beamten bzw. die Kontrolleure verständlich ist.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung ist für Einfuhren von Lebensmitteln in die Gemeinschaft höchstens vier Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig.

(4) Die Probenahme und die Analyse nach Absatz 1 sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006(1) oder nach gleichwertigen Verfahren vorzunehmen.

(5) Jede Sendung von Lebensmitteln ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code auf den in Absatz 1 genannten Ergebnissen der Probennahme und der Analyse und dem Code der Genusstauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt. Jeder einzelne Beutel (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung ist mit diesem Code zu kennzeichnen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können Sendungen mit in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten Lebensmitteln in die Gemeinschaft eingeführt werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse und eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

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