Artikel 5 VO (EG) 2009/1152

Vorabinformation über Sendungen

Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannter Eingangsort sowie über die Art der Sendung.

Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannter Eingangsort.

Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt der Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen in Anhang II.

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