Artikel 5 VO (EG) 2009/1152

Vorabinformation über Sendungen

Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am Ort der ersten Einführung sowie über die Art der Sendung.

Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am Ort der ersten Einführung.

Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt der Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen in Anhang II.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.