Artikel 6 VO (EG) 2009/1152

Benannte Einfuhrorte

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Einfuhrorte den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Es muss geschultes Personal für die amtliche Kontrolle der Lebensmittelsendungen vorhanden sein.
b)
Es müssen ausführliche Anweisungen für die Probenahme und den Versand der Proben an das Labor gemäß den Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vorliegen.
c)
Es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und die Probenahme an einem geschützten Ort am benannten Einfuhrort vorzunehmen; dabei muss es möglich sein, die Lebensmittelsendung in den Fällen, in denen die Sendung zwecks Probenahme befördert werden muss, ab dem benannten Einfuhrort unter die amtliche Kontrolle der zuständigen Behörde zu stellen.
d)
Es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Sendungen von Lebensmitteln unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis das Analyseergebnis vorliegt.
e)
Es müssen Entladevorrichtungen und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.
f)
Es muss ein amtliches Labor für Analysen auf Aflatoxine vorhanden sein, das an einem Ort gelegen ist, zu dem die Proben in kurzer Zeit hinbefördert werden können, und das in der Lage ist, die Analysen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

(2) Die Mitgliedstaaten führen eine stets aktuelle Liste der benannten Einfuhrorte und veröffentlichen diese. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Liste.

(3) Der Lebensmittelunternehmer sorgt für das Abladen der Lebensmittelsendung für die Zwecke der repräsentativen Probenahme.

Bei Spezialtransporten oder speziellen Verpackungsformen hat der Unternehmer dem amtlichen Inspektor eine geeignete Probenahmeausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern mit der üblichen Probenahmeausrüstung keine repräsentative Probe entnommen werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.