Artikel 7 VO (EG) 2009/1152

Amtliche Kontrollen

(1) Alle amtlichen Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft und dem Ausfüllen des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr sind innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem die Sendung für die Einfuhr gestellt wird und am benannten Einfuhrort tatsächlich für die Probenahme zur Verfügung steht.

(2) Die zuständige Behörde am benannter Eingangsort stellt sicher, dass die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Lebensmittel einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an die Genusstauglichkeitsbescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse im Sinne des Artikels 4 erfüllt sind.

Sind einer Sendung von Lebensmitteln die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie die Genusstauglichkeitsbescheinigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 nicht beigefügt, so darf die Sendung nicht zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft in die Gemeinschaft verbracht werden und muss in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.

(3) Die zuständige Behörde am benannter Eingangsort lässt nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfungen gemäß Absatz 2 die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort zu. Das Original der Bescheinigung begleitet die Sendung während der Weiterbeförderung.

(4) Die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort führt nach den in Absatz 5 genannten Intervallen eine Nämlichkeitskontrolle durch und entnimmt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 von bestimmten Sendungen Proben zwecks Analyse auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden.

(5) Die Nämlichkeitskontrolle und die Probenahme für die Analyse gemäß Absatz 4 werden nach folgenden Vorgaben vorgenommen:

a)
bei etwa 50 % der Lebensmittelsendungen aus Brasilien,
b)
bei etwa 20 % der Lebensmittelsendungen aus China,
c)
bei etwa 20 % der Lebensmittelsendungen aus Ägypten,
d)
bei etwa 50 % der Lebensmittelsendungen aus Iran,
e)
bei etwa 5 % der Sendungen für alle in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iv bis viii genannten Haselnusskategorien und daraus gewonnenen Erzeugnisse aus der Türkei, bei etwa 20 % der Sendungen für alle in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und iv bis vii genannten Feigenkategorien und daraus gewonnenen Erzeugnisse aus der Türkei sowie bei etwa 50 % der Sendungen für alle in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iii bis vii genannten Pistazienkategorien und daraus gewonnenen Erzeugnisse aus der Türkei,
f)
Zufallsproben bei Lebensmittelsendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f.

(6) Nach Abschluss der Kontrollen unternehmen die zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Prüfungen folgende Schritte:

a)
sie füllen die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) aus,
b)
sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse bei,
c)
sie versehen das GDE mit Stempel und Unterschrift,
d)
sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt die zuständige Behörde die Erläuterungen in Anhang II.

(7) Das Original des GDE begleitet die Sendung während der Weiterbeförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

(8) Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektronischer Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufrieden stellendes Ergebnis erbracht hat.

(9) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse aller amtlichen Kontrollen von Lebensmittelsendungen. Die Berichte werden im Laufe des Monats vorgelegt, der auf das Quartalsende folgt.

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