ANHANG II VO (EG) 2009/1152

Erläuterungen zum GDE in Bezug auf die Einfuhr von Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse in Anwendung der vorliegenden Verordnung

Allgemein:
Für die Zwecke des GDE im Sinne dieser Verordnung ist unter dem „benannten Eingangsort” je nach den spezifischen Anweisungen für das einzelne Feld der „benannter Eingangsort” oder der „benannte Einfuhrort” zu verstehen. Unter der „Kontrollstelle” ist der „benannte Einfuhrort” zu verstehen.

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die danebenstehenden Feldnummern.

Teil I
Vom Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nicht anders angegeben

Feld I.1
Absender: Namen und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Lebensmittelunternehmer) eintragen. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2
Alle drei Teile dieses Felds sind von den Behörden am benannten Einfuhrort im Sinne des Artikels 2 auszufüllen. Im ersten Teilfeld bitte eine GDE-Nummer eintragen. Im zweiten bzw. dritten Teilfeld Bezeichnung des benannten Einfuhrorts bzw. dessen Nummer eintragen.
Feld I.3
Empfänger: Namen und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Lebensmittelunternehmer) eintragen, für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.4
Für die Sendung verantwortliche Person (auch Vertreter, Anmelder bzw. Lebensmittelunternehmer): Namen und vollständige Anschrift der Person eintragen, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannter Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber den zuständigen Behörden die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.5
Ursprungsland: das Land eintragen, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurde.
Feld I.6
Land der Versendung: Land eintragen, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Gemeinschaft geladen wurde.
Feld I.7
Einführer: Namen und vollständige Anschrift eintragen. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.8
Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Gemeinschaft eintragen. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.9
Eintreffen am benannten Eingangsort (voraussichtliches Datum): Datum eintragen, an dem die Sendung voraussichtlich am benannter Eingangsort eintreffen wird.
Feld I.10
Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente eintragen, die der Sendung beigefügt sind.
Feld I.11
Verkehrsmittel: entsprechend ankreuzen.

Identifikation: vollständige Angaben zum Verkehrsmittel machen: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zug- und Waggonnummer angeben.

Bezugsdokumente: Nummer des Luftfrachtbriefs oder Konnossements, bei Eisenbahn oder LKW Handelsnummer eintragen.

Feld I.12
Beschreibung der Ware: detaillierte Beschreibung der Ware anhand der Nomenklatur in Artikel 1.
Feld I.13
Warencode (HS-Code): HS-Code der Weltzollorganisation einsetzen.
Feld I.14
Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg oder t. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter und sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Behälter und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg oder t, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter bzw. ohne Verpackung.

Feld I.15
Anzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden.
Feld I.16
Temperatur: Art der Beförderung/Lagertemperatur ankreuzen.
Feld I.17
Art der Verpackung: Art der Verpackung angeben.
Feld I.18
Bestimmung der Ware: ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „menschlicher Verzehr” ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung” ankreuzen) oder als „Futtermittel” verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel” ankreuzen). Im letztgenannten Fall gilt diese Verordnung nicht.
Feld I.19
Plomben- und Containernummer: gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern eintragen.
Feld I.20
Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist (siehe Feld I.22), und den benannten Einfuhrort eintragen.
Feld I.21
Entfällt.
Feld I.22
Zur Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist.
Feld I.23
Entfällt.
Feld I.24
Verkehrsmittel für die Beförderung zur Kontrollstelle: das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II
Von der zuständigen Behörde auszufüllen

Allgemein:
Feld II.1 ist von der zuständigen Behörde am benannten Einfuhrort auszufüllen. Die Felder II.2 bis II.9 sind von den für die Dokumentenprüfung zuständigen Behörden auszufüllen. Die Felder II.10 bis II.21 sind von den zuständigen Behörden am benannten Einfuhrort auszufüllen.
Feld II.1
GDE-Nummer: dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.
Feld II.2
Nummer des Zolldokuments: gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.
Feld II.3
Dokumentenprüfung: bei allen Sendungen auszufüllen.
Feld II.4
Für die Warenuntersuchung ausgewählte Sendungen: gilt nicht für die Zwecke dieser Verordnung.
Feld II.5
Weiterbeförderung ZULÄSSIG: Ist nach der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung an einen benannten Einfuhrort zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am benannter Eingangsort dieses Feld an und trägt ein, an welchen benannten Einfuhrort die Sendung zwecks Warenuntersuchung (entsprechend den Angaben in Feld I.20) weiterbefördert werden soll.
Feld II.6
NICHT ZULÄSSIG: Ist aufgrund eines nicht zufriedenstellenden Ergebnisses der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung an einen benannten Einfuhrort nicht zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am benannter Eingangsort dieses Feld an und gibt deutlich an, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der „Rücksendung” , „Vernichtung” , „Verarbeitung” und „Verwendung für andere Zwecke” sollte in Feld II.7 eingetragen werden.
Feld II.7
Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.6): gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei Feld II.6, „Rücksendung” , „Vernichtung” , „Verarbeitung” und „Verwendung für andere Zwecke” ), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.
Feld II.8
Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort und Amtsstempel: vollständige Angaben zum benannter Eingangsort und Amtsstempel der zuständigen Behörde an diesem Ort eintragen.
Feld II.9
Amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin: Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannter Eingangsort.
Feld II.10
Entfällt.
Feld II.11
Nämlichkeitskontrolle: bitte ankreuzen, ob die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt wurde und mit welchem Ergebnis.
Feld II.12
Körperliche Kontrolle: hier die Ergebnisse der Warenuntersuchung eintragen.
Feld II.13
Laboruntersuchungen: ankreuzen, ob die Sendung für die Probenahme und Analyse ausgewählt wurde.

Untersucht auf: angeben, worauf (Aflatoxin B1 und/oder Gesamtaflatoxingehalt) und nach welcher Analysemethode im Labor geprüft wurde.

Ergebnisse: Ergebnisse der Laboruntersuchung eintragen und entsprechendes Kästchen ankreuzen.

Feld II.14
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ZULÄSSIG: ankreuzen, falls die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden soll.

Weitere Verwendung durch Ankreuzen von „Lebensmittel” , „Weiterverarbeitung” , „Futtermittel” oder „Sonstiger Verwendungszweck” angeben.

Feld II.15
Entfällt.
Feld II.16
NICHT ZULÄSSIG: ankreuzen, wenn die Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zurückgewiesen wurde.

Deutlich angeben, wie in einem solchen Fall weiter zu verfahren ist; entsprechend ankreuzen ( „Rücksendung” , „Vernichtung” , „Verarbeitung” bzw. „Verwendung für andere Zwecke” ). Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17
Gründe für die Ablehnung: das entsprechende Kästchen ankreuzen. Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden.
Feld II.18
Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.16): gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen aufgrund der Angaben in Feld II.16 weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind, Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.
Feld II.19
Sendung neuverplombt: hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Behälters zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.
Feld II.20
Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort/zur Kontrollstelle und Amtsstempel: vollständige Angaben zum benannten Einfuhrort und Amtsstempel der dortigen zuständigen Behörde.
Feld II.21
Amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin: Name (in Großbuchstaben), Ausstellungsdatum und Unterschrift des verantwortlichen Beamten am benannten Einfuhrort.

Teil III
Von der zuständigen Behörde auszufüllen

Feld III.1
Angaben zur Rücksendung: Hier trägt die Behörde am benannter Eingangsort bzw. am benannten Einfuhrort das Verkehrsmittel, sein Kennzeichen, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung ein, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.
Feld III.2
Folgemaßnahmen: zum Zweck der Überwachung im Falle der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” gegebenenfalls die verantwortliche lokale Dienststelle der zuständigen Behörde eintragen. Diese zuständige Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und übereinstimmt.
Feld III.3
Amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin: im Falle der „Rücksendung” Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort. Im Falle der „Vernichtung” , „Verarbeitung” oder „Verwendung für andere Zwecke” Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.