Präambel VO (EG) 2009/1152

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse(2) wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Insbesondere aufgrund von Veränderungen in Bezug auf die Aflatoxin-Kontamination bestimmter Produkte, die der Entscheidung unterliegen, müssen einige Bestimmungen nun erneut in wesentlichen Punkten geändert werden. Gleichzeitig sollte, da die Bestimmungen unmittelbar gelten und in allen ihren Teilen verbindlich sind, die Entscheidung 2006/504/EG durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln(3) sieht zum Schutz der menschlichen Gesundheit Höchstgehalte für Aflatoxine in Lebensmitteln vor. Es ist festzustellen, dass diese Höchstgehalte für Aflatoxine in bestimmten Lebensmitteln aus bestimmten Ländern häufig überschritten werden. Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der menschlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar; daher ist es angezeigt, Sondervorschriften auf Gemeinschaftsebene zu erlassen.
(3)
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist es wichtig, dass zusammengesetzte Lebensmittel, die eine beträchtliche Menge an unter diese Verordnung fallenden Lebensmitteln enthalten, ebenfalls unter diese Verordnung gefasst werden. Damit Kontrollen verarbeiteter und zusammengesetzter Lebensmittel leichter durchgeführt werden können und weiterhin eine hohe Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet ist, ist es angemessen, den Schwellenwert für die Kontrolle zusammengesetzter Lebensmittel anzuheben. Aus demselben Grund sollte die Grenze, unterhalb der Sendungen nicht unter diese Verordnung fallen, von 5 kg auf 20 kg angehoben werden. Die zuständigen Behörden können Zufallskontrollen auf das Vorhandensein von Aflatoxinen in zusammengesetzten Lebensmitteln durchführen, die weniger als 20 % an unter diese Verordnung fallenden Lebensmitteln enthalten. Ergibt sich aus den Überwachungsdaten, dass zusammengesetzte Lebensmittel, die weniger als 20 % an unter diese Verordnung fallenden Lebensmitteln enthalten, in mehreren Fällen die Gemeinschaftsvorschriften bezüglich der Höchstgehalte an Aflatoxinen nicht erfüllen, sollten diese Schwellenwerte überprüft werden.
(4)
Für bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittelkategorien hat sich der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) geändert. Es ist angebracht, die KN-Codes in dieser Verordnung entsprechend anzupassen.
(5)
Die Erfahrung zeigt, dass die zusätzlichen Bestimmungen für aus Brasilien eingeführte nicht konforme Sendungen von Paranüssen ohne Schale nicht länger erforderlich sind, da solche Sendungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen für nicht konforme Sendungen behandelt werden können; daher sollten diese zusätzlichen Bestimmungen aufgehoben werden. Bezüglich der Einfuhr von Lebensmitteln aus den Vereinigten Staaten von Amerika sind die Übergangsbestimmungen für nicht vom USDA für die Analyse auf Aflatoxine zugelassene Laboratorien nicht mehr erforderlich und sollten daher aufgehoben werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG(4) sieht für die Vorabinformation über die Ankunft von Sendungen und für Angaben über die durchgeführten amtlichen Kontrollen die Verwendung eines gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr vor. Es ist angebracht, die Verwendung des genannten Dokuments für die Zwecke der vorliegenden Verordnung vorzusehen und entsprechende Erläuterungen zum Ausfüllen festzulegen.
(7)
Die bestehenden Kontrollintervalle sollten unter Berücksichtigung der Zahl und Art der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel, der Handelsvolumina, der Ergebnisse der Inspektionsbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramts und der Kontrollergebnisse überprüft werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.

(3)

ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(4)

ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.

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