Artikel 3 VO (EG) 2009/1162
Hygienevorschriften für die Einfuhr
(1) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.
Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012(1) genannten enthalten, von der Verpflichtung gemäß dem genannten Artikel befreit.
Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften, soweit anwendbar, und die von den Mitgliedstaaten in anderen Fällen angewandten nationalen Vorschriften erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1.
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